Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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)Im Absatz XV erhält der erste Satz nachstehende Fassung: 
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept nicht ver- 
sehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls der Bezogene 
Frist verlangt und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des 
Auftragsformulars ein anderes Verfahren (Xvum) vorgeschrieben hat. 
d) Die Absätze XA# und X sind mit Xx und Xr zu bezeichnen; 
unter XKK wird folgender neuer Absatz eingefügt: 
XIX So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurück- 
gesandt oder weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des 
ausgefüllten Auftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 35 den 
Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Auftragsformular ändern lassen. Nach- 
trägliche Aenderungen in Betreff der Anlagen sind nicht zulässig. 
12. § 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“. 
Absatz v und v: Die Werthgrenze, bis zu der Sendungen 
mit Werthangabe durch die Eilboten bestellt werden, wird 
von 400 Mark auf 
800 Mark 
erhöht. 
13. § 29 „Ort der Einlieferung"“. 
Absatz u: Die Werthgrenze, bis zu der Sendungen mit 
Werthangabe den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen 
übergeben werden dürfen, wird von 400 Mark auf 
800 Mark 
erhöht. 
14. § 30 „Zeit der Einlieferung“. 
Im Absatz XI wird der zweite Satz „Die Packete müssen als „dringende“ 
bezeichnet sein“ gestrichen und der dritte Satz geändert, wie folgt: 
Für jedes Packet ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu ent- 
richten. 
15. § 33 „Rückschein“. 
Als Absatz ist nachzutragen: 
Iy Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. 
einen Rückschein über die unter 1 bezeichneten Sendungen auch später als bei der Ein- 
lieferung der Sendung verlangen.
	        
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