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Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz,
Torf, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Strob Dachreth, Dünger,
frischen Fischen oder Rohmaterialien zum Deichbau besteht, haben das
Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
2) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit den benachbarten Küstenorten und
atten den Meldorfer Hafen regelmäßig oder häufig im Jahre besuchen,
kann nach Wahl — anstatt der tarifmäßigen Abgaben für jede einzelne
dt — eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Lhe durch
eschluß der Hafenkommission, mit Genehmigung der Königlichen
Regierung, festgestellt wird.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei Berechnung des Raumgehalts der Schiffe werden Bruchtheile, welche
die Hälfte der als Maaßstab angegebenen Größeneinheit erreichen oder
übersteigen, für voll gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Be-
rechnung gelassen.
2) Das abgabepflichtige Gebiet des Meldorfer Hafens umfaßt außer der
eigentlichen, mit Bohlwerken versehenen Hafenzunge die Stromrinne der
ußenmiele und den Durchstich bis an das sogenannte Kronsloch.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes find sowohl für den Eingang wie für
den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch
erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücks-
fälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung
ihrer Reise verhindert worden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung
wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zu-
ladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, welche nur,
um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu nehmen) in
den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder einge-
nommen, und ohne die Ladung ganz oder chellwei veräußert zu haben,
wieder verlassen;
3) ahrzeuge von 170 oder weniger Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn
e auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundesgebiets
in den Meldorfer Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst
eine Beiladung zu löschen oder einzunehmen, deren Gewicht in Zentnern
die Zahl der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts des Fahrzeuges nicht
übersteigt;
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Noth befind-
ichen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum
Löschen und Bergen von Strandgütern verwandt werden;
5) Leichter-