Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, 
Torf, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Strob Dachreth, Dünger, 
frischen Fischen oder Rohmaterialien zum Deichbau besteht, haben das 
Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
2) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit den benachbarten Küstenorten und 
atten den Meldorfer Hafen regelmäßig oder häufig im Jahre besuchen, 
kann nach Wahl — anstatt der tarifmäßigen Abgaben für jede einzelne 
dt — eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Lhe durch 
eschluß der Hafenkommission, mit Genehmigung der Königlichen 
Regierung, festgestellt wird. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Berechnung des Raumgehalts der Schiffe werden Bruchtheile, welche 
die Hälfte der als Maaßstab angegebenen Größeneinheit erreichen oder 
übersteigen, für voll gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Be- 
rechnung gelassen. 
2) Das abgabepflichtige Gebiet des Meldorfer Hafens umfaßt außer der 
eigentlichen, mit Bohlwerken versehenen Hafenzunge die Stromrinne der 
ußenmiele und den Durchstich bis an das sogenannte Kronsloch. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes find sowohl für den Eingang wie für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch 
erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücks- 
fälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung 
ihrer Reise verhindert worden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung 
wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zu- 
ladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, welche nur, 
um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu nehmen) in 
den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder einge- 
nommen, und ohne die Ladung ganz oder chellwei veräußert zu haben, 
wieder verlassen; 
3) ahrzeuge von 170 oder weniger Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn 
e auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundesgebiets 
in den Meldorfer Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst 
eine Beiladung zu löschen oder einzunehmen, deren Gewicht in Zentnern 
die Zahl der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts des Fahrzeuges nicht 
übersteigt; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
ichen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum 
Löschen und Bergen von Strandgütern verwandt werden; 
5) Leichter-
	        
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