Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 5 — 
bahn-Kompagnie vom 1. März 1866 betreffend, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, den 19. Januar 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
Bekanntmachung, 
die Aufkündigung des Restes der als Staatsschuld übernommenen 
4prozentigen Prioritäts anleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahn- 
Kompagnie vom 1. März 1866 betreffend. 
Das Königliche Finanz-Ministerium hat beschlossen, den noch umlaufenden Rest der als 
Staatsschuld übernommenen 4 prozentigen Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig- 
Dresdner Eisenbahn-Kompagnie vom 1. März 1866 auf Grund des in Punkt 3 Absatz 2 
der über die Anleihe ausgestellten Generalschuldverschreibung enthaltenen Vorbehaltes 
der Rückzahlung nach einer drei Monate vorher erfolgten Aufkündigung unter verfassungs- 
mäßiger Mitwirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden auf 
einmal zurückzahlen zu lassen. 
Demgemäß werden alle bis jetzt noch nicht ausgelosten Schuldscheine der bezeichneten 
Anleihe hiermit dergestalt aufgekündigt, daß deren Kapitalbeträge 
am 1. Juli 1898 
fällig werden. 
Eine Ausgabe neuer Zinsscheine für den Termin 1. Juli 189 8 zu den aufgekündig- 
ten Schuldscheinen findet nicht statt. 
Die Inhaber der Schuldscheine werden hiermit aufgefordert, vom 1. Juli 1898 
ab die Kapitalbeträge nebst den auf das erste Halbjahr 1898 noch zu gewährenden 
4 prozentigen Zinsen gegen Rückgabe der Hauptpapiere und Zinsleisten in Empfang zu 
nehmen, da eine weitere Verzinsung über den bezeichneten Termin hinaus nicht statt- 
findet. Die Auszahlung geschieht bei der Staatsschuldenkasse in Dresden und bei der 
Lotterie-Darlehnskasse in Leipzig, sowie auch bei den Bezirkssteuereinnahmen in Pirna, 
Großenhain, Dippoldiswalde, Rochlitz, Borna, Oschatz, Glauchau, Schwarzenberg, Flöha, 
Auerbach, Marienberg, Oelsnitz und Kamenz, bei den Hauptzollämtern in Schandau
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.