Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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und Eibenstock, bei den Hauptsteuerämtern in Meißen, Freiberg und Grimma, bei der 
Sächsischen Bank zu Dresden und deren Filialen, bei Herrn Eduard Bauermeister in 
Zwickau, bei Herrn G. E. Heydemann in Bautzen und Löbau, bei der Vogtländischen 
Bank in Plauen i. V., bei der Döbelner Bank in Döbeln und deren Filialen in Roßwein 
(Roßweiner Bank) und Waldheim (Waldheimer Bank), bei Herren Sarfert & Co. in 
Werdau, bei der Vereinsbank zu Frankenberg, bei der Neustädter Bank in Neustadt in 
Sachsen und bei der Dresdner Bank in Berlin. 
Dresden, den 29. Dezember 1897. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Dr. Mehnert. Wehinger. von Trützsschler. 
Dr. G. Uhlemann. Georgi. 
  
Nr. 6. Verordnung 
wegen Ergänzung der Verordnung vom 22. August 1874, die infolge der 
neuen Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden veränderten 
Kompetenzverhältnisse betreffend; 
vom 20. Januar 1898. 
§ 10 der Verordnung, die infolge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden 
eintretenden veränderten Kompetenzverhältnisse betreffend, vom 22. August 1874 (G.= 
u. V.-Bl. S. 125) erhält folgenden Zusatz: 
Diese abschriftliche Mittheilung kann in geeigneten Fällen durch Uebersendung der 
Bauakten ersetzt werden, welche dann in der Regel erst mit dem Antrage auf Baurevision 
oder mit der Anzeige über die Beseitigung der bei der Baurevision gefundenen Fehler 
und Mängel an die Amtshauptmannschaft zurückzureichen sind. 
Dresden, am 20. Januar 1898. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gebhardt.
	        
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