Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 7 — 
Nr. 7. Gesetz, 
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1896 und 1897 vom 
27. März 1896 betreffend; 
vom 22. Januar 1898. 
Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2. ꝛc. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem 
Finanzgesetze auf die Jahre 1896 und 1897 vom 27. März 1896 (G.= u. V.-Bl. 
S. 41 flg.) zu erlassen, wie folgt: 
Auf Grund des verabschiedeten Nachtrags zu dem ordentlichen Staatshaushalts- 
Etat auf die Jahre 1896 und 1897 wird hiermit der durch das Finanzgesetz vom 
27. März 1896 festgestellte Gesammtbetrag der Ueberschüsse und Zuschüsse des ordent- 
lichen Staatshaushalts auf jedes der beiden Jahre um die Summe von 
3 758 0004 
erhöht. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 22. Januar 1898. 
# Albert. 
Werner von Watzdorf. 
  
Nr. 8. Verordnung, 
die Anstellung im höheren Staatsforstdienste betreffend; 
vom 22. Januar 1898. 
Nochdem mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs beschlossen worden ist, das 
einjährige Universitätsstudium, das sich nach der Verordnung vom 19. August 1895 
(G.= u. V.-Bl. S. 97) an den Lehrkursus der Forstakademie zu Tharandt anschließen sollte, 
diesem Kursus vorausgehen und im Zusammenhange damit noch in Bezug auf einige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.