Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Anmeldungen für die praktische Vorbildung sind unter Beifügung der unter Ziffer 1 
bis 3 erwähnten Zeugnisse an die vom Anmeldenden gewählte Revierverwaltung zu 
richten. Die Entschließung darüber, ob der Anmeldung stattzugeben ist, bleibt jedoch 
dem Finanzministerium überlassen. 
Ueber den regelmäßigen Besuch der Universitätsvorlesungen in den unter Ziffer 5 
aufgeführten Fächern sind beim Eintritte in die Forstakademie Zeugnisse beizubringen. 
Die Prüfung über die obligatorischen Fächer erfolgt im Zusammenhange mit den Prüf— 
ungen an der Akademie. 
Diejenigen, welche eine der nach Ziffer 6 abzulegenden Prüfungen nicht bestanden 
haben, können, insoweit sie ihre Befähigung dazu durch das Bestehen der in §§ 12 
und 14 vorgeschriebenen Prüfungen (Gehülfen= und Försterprüfungen) nachweisen, als 
Reviergehülfen verwendet, auch später nach Befinden als Förster angestellt werden. 
Vorstehende Bestimmungen leiden zum ersten Male auf alle diejenigen Anwendung, 
welche im Frühjahre 1898 die in Ziffer 4 vorgeschriebene praktische Vorbildung antreten 
wollen. 
An Stelle des zeitherigen Prädikates Forstaccessist tritt von jetzt an das Prä- 
dikat Forstreferendar. 
Dresden, am 22. Januar 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
  
Nr. 9. Verordnung, 
Abänderung einiger Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten 
der Mitglieder der Kör= und Kreis-Körkommissionen vom 16. April 1890 
betreffend; 
vom 18. Jannar 1898. 
Zur Ausführung von § 28 des Gesetzes vom 19. Mai 1886, die Bildung von Zucht- 
genossenschaften und die Körung von Zuchtbullen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 106), wird 
unter Aufhebung der Verordnung vom 16. April 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 57) ver- 
ordnet, was folgt: 
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