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Nr. 12. Bekanntmachung,
betreffend die Aufhebung der Verträge zwischen Sachsen und Großbritannien
über den Schutz der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nach—
bildung;
vom 7. Februar 1898.
Der gemäß dem Zusatzartikel zur Berner Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines
internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vom
9. September 1886 (R.-G.-Bl. 1887 S. 493) sowie der unter Nr. 4 des Schluß-
protokolls zu dieser Uebereinkunft aufrecht erhaltene Vertrag zwischen Sachsen und
Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und un-
befugte Nachbildung vom 24. August 1846 (G.-u. V.-Bl. S. 185) und der Zusatzvertrag
vom 24. Juni 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 648) sind, nachdem sie in Großbritannien die staats-
rechtliche Wirksamkeit verloren haben, durch den am 16. Dezember 189 7 erklärten Rück-
tritt auch für Sachsen außer Kraft gesetzt worden.
Dresden, den 7. Februar 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 13. Bekanntmachung,
die Feststellung der Beiträge zur Deckung des Bedarfs des Landeskultur-
rathes betreffend;
vom 12. Februar 1898.
Einer Anzeige des Landeskulturrathes zufolge hat sich zur Deckung seines Bedarfs die
Nothwendigkeit herausgestellt, im Laufe dieses Jahres Beiträge nach Maßgabe des Gesetzes
wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1872, die Reorgani—
sation des Landeskulturrathes betreffend, vom 15. Juli 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 306 flg.)
zu erheben. Die Höhe dieser Beiträge ist nach Gehör des Landeskulturrathes vom Mi-
nisterium des Innern auf