— 24 —
Nr. 20. Verordnung,
die Ausführung des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen
vom 9. Juni 1897 betreffend;
vom 15. März 1898.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897
(R.-G.-Bl. S. 463) wird auf Grund des § 49 des genannten Gesetzes Folgendes be-
stimmt:
& 1. Unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde“ ist das Ministerium des Innern
zu verstehen.
&2. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde"“ sind die Kreishaupt-
mannschaften zu verstehen.
fa 3. Unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“ sind die Ortspolizeibehörden ein-
schließlich der Bürgermeister für mittlere und kleine Städte, der Gemeindevorstände und
Gutsvorsteher zu verstehen.
& 4. Die gemäß §§ 5, 7, 14 des Gesetzes zu bestellende Sicherheit ist bei der
Kasse derjenigen Kreishauptmannschaft zu hinterlegen, in deren Bezirk sich die gewerb-
liche Niederlassung des Unternehmers beziehentlich Agenten befindet. Bei den in § 4 des
Gesetzes bezeichneten Unternehmen tritt an die Stelle der gewerblichen Niederlassung der
Wohnort des Bevollmächtigten.
#b5.Alle älteren Vorschriften über das Auswanderungswesen, insbesondere die
Verordnungen, die gewerbsmäßige Beförderung von Auswanderern betreffend, vom
3. Januar 1853 (G.= u. V.-Bl. S. 2), die Kautionen der Auswanderungsagenten be-
treffend, vom 6. Dezember 1853 (G.= u. V.-Bl. S. 275), die Bestimmung in § 9 Ab-
satz 2 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
betreffend, vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) werden außer Wirksamkeit ge-
setzt, doch sind die von den bisherigen Auswanderungsagenten auf Grund dieser Vor-
schriften hinterlegten Kautionen, soweit sich nicht die gänzliche und theilweise Innebehalt-
ung zur Deckung von Ansprüchen oder Strafen nöthig macht, nicht vor dem ersten
Oktober dieses Jahres zurückzugeben.
Dresden, am 15. März 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gebhardt.