Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nr. 20. Verordnung, 
die Ausführung des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen 
vom 9. Juni 1897 betreffend; 
vom 15. März 1898. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 
(R.-G.-Bl. S. 463) wird auf Grund des § 49 des genannten Gesetzes Folgendes be- 
stimmt: 
& 1. Unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde“ ist das Ministerium des Innern 
zu verstehen. 
&2. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde"“ sind die Kreishaupt- 
mannschaften zu verstehen. 
fa 3. Unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“ sind die Ortspolizeibehörden ein- 
schließlich der Bürgermeister für mittlere und kleine Städte, der Gemeindevorstände und 
Gutsvorsteher zu verstehen. 
& 4. Die gemäß §§ 5, 7, 14 des Gesetzes zu bestellende Sicherheit ist bei der 
Kasse derjenigen Kreishauptmannschaft zu hinterlegen, in deren Bezirk sich die gewerb- 
liche Niederlassung des Unternehmers beziehentlich Agenten befindet. Bei den in § 4 des 
Gesetzes bezeichneten Unternehmen tritt an die Stelle der gewerblichen Niederlassung der 
Wohnort des Bevollmächtigten. 
#b5.Alle älteren Vorschriften über das Auswanderungswesen, insbesondere die 
Verordnungen, die gewerbsmäßige Beförderung von Auswanderern betreffend, vom 
3. Januar 1853 (G.= u. V.-Bl. S. 2), die Kautionen der Auswanderungsagenten be- 
treffend, vom 6. Dezember 1853 (G.= u. V.-Bl. S. 275), die Bestimmung in § 9 Ab- 
satz 2 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich 
betreffend, vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) werden außer Wirksamkeit ge- 
setzt, doch sind die von den bisherigen Auswanderungsagenten auf Grund dieser Vor- 
schriften hinterlegten Kautionen, soweit sich nicht die gänzliche und theilweise Innebehalt- 
ung zur Deckung von Ansprüchen oder Strafen nöthig macht, nicht vor dem ersten 
Oktober dieses Jahres zurückzugeben. 
Dresden, am 15. März 1898. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gebhardt.
	        
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