Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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inspektionsbezirke betreffend, vom 1. April 189 8 getroffenen Abgrenzung der bergpolizei- 
lichen Aufsichtsbezirke liegen, unterstehen sollen, bleibt dem Bergamte überlassen. 
§& 4. Die Vorsitzenden der Bergschiedsgerichte können in geeigneten Fällen die 
Sitzung an einem anderen Orte als am Sitze des Schiedsgerichts abhalten. 
85. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Bergamte an- 
zubringen. 
Zur Annahme schriftlicher und zur protokollarischen Aufnahme mündlicher Klagen 
sind auch sämmtliche Berginspektionen, sowie die Amtshauptmannschaften und die Stadt- 
räthe mit Revidirter Städteordnung, in deren Bezirk der Kläger beschäftigt ist oder sich 
aufhält, verpflichtet. 
6# 6. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft. 
Dresden, am 1. April 1898. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. 
Lippmann. 
  
Nr. 24. Gesetz, 
einige Abänderungen des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungs- 
anstalt vom 25. August 1876 in der Fassung vom 13. Oktober 1886 
betreffend; 
vom 30. März 1898. 
Waogn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 20. 2. 
finden uns zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes, die Landes-Brand- 
versicherungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876 in der Fassung vom 13. Okto- 
ber 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 213 flg., 239 flg.) bewogen und verordnen demgemäß mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
Artikel I. 
An die Stelle des zweiten Absatzes von § 19 tritt folgende Bestimmung:
	        
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