Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

b) die jetzt zum Bezirke des Amtsgerichts Grimma gehörigen Ortschaften 
Ballendorf, 
Belgershain, 
Bernbruch, 
Etzoldshain, 
Glasten mit Wüster Mark Wenigglasten, 
Großbuch mit Schalbiger Mark, 
Lauterbach, 
Otterwisch mit Groitzsch, 
Rohrbach, 
c) das jetzt theils zum Bezirke des Amtsgerichts Borna, theils zum Bezirke des 
Amtsgerichts Grimma gehörige 
Glastener Forstrevier 
überwiesen. 
3. 
Die bis zum 30. Juni 1898 bei den Amtsgerichten Borna und Grimma anhängig 
gewordenen streitigen sowie nichtstreitigen Rechtssachen jeder Art, die, wenn das Amts- 
gericht Lausigk schon früher in Wirksamkeit getreten wäre, bei diesem anhängig zu machen 
gewesen wären, sind vom 1. Juli 1898 an beim Amtsgerichte Lausigk fortzustellen. 
Jedoch verbleibt den Amtsgerichten Borna und Grimma die Vollstreckung derjenigen 
Freiheitsstrafen, die in den auf das Amtsgericht Lausigk übergehenden Strafsachen erkannt 
und bis zum 30. Juni 1898 angetreten worden sind. 
4. 
Die Verwaltungsbezirke der Amtshauptmannschaften Borna und Grimma bleiben 
unverändert. 
Dresden, den 16. März 1898. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. v. Metzsch. 
Schüler. 
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