Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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dem Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
in 
Vertretung der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
und 
der Fürstlichen Landesregierung in Greiz 
in 
Vertretung der Staatsregierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie 
mit Vorbehalt landesherrlicher Genehmigung folgendes 
Uebereinkommen 
geschlossen worden. 
& 1. Mit dem 15. April 1898, als dem Tage der Ausschulung, hört für die 
Bewohner der Gemeinde Frotschau jedes Anrecht auf die Benutzung der in der Schul- 
gemeinde Syrau bestehenden schulischen Einrichtungen auf. Zugleich fällt aber für diese 
Gemeinde und deren Bewohner die Verpflichtung hinweg, Schulanlagen in die Schul- 
kasse zu Syrau zu bezahlen. Der Beitrag der Gemeinde Frotschau zu den Schullasten 
der Schulgemeinde Syrau wird auf die Zeit vom 1. Januar 1898 bis zu dem Tage 
der Ausschulung von einem Fünftel auf ein Siebentel herabgesetzt. 
#2. Entschädigungsansprüche irgend welcher Art werden weder von der Schul- 
— 
gemeinde Syrau in ihrem künftigen Bestande an die Gemeinde Frotschau, noch von der 
Gemeinde Frotschau an die Schulgemeinde Syrau in ihrem künftigen Bestande erhoben; 
insbesondere hat die Gemeinde Frotschau keinerlei Anspruch an das bewegliche und un- 
bewegliche Vermögen der Schulgemeinde Syrau. 
3. Auf die Beitragspflicht der Gemeinde Frotschau zu dem kirchendienstlichen 
Einkommen des Kirchschullehrers zu Syrau bleibt die gegenwärtige Ausschulung ohne 
Einfluß. 
Dresden und Greiz, den April 1898. 
Königlich Süchsisches Ministerium 
des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
v. Seydewitz. v. Dietel. 
Fürstlich Reuß-Plauische 
Landesregierung.
	        
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