Contents: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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Fett nach Kochung oder Ausschmelzung, 
Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach Auskochung 
oder Trocknung, 
Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trocknung. 
Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden, damit 
eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete Kadaver oder tierische Teile 
vermieden wird. 
(2) Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus Abdeckereien 
verboten. Jedoch kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen, ausnahms- 
weise von der höheren Polizeibehörde die Abgabe von Fleisch als Futtermittel für Tiere unter 
der Bedingung gestattet werden, daß das Fleisch vor der Abgabe gekocht und hierauf durch 
Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt wird. 
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Fleisches ist polizeilich zu überwachen. Das Kochen 
des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch unter der Einwirkung 
der Hitze auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß verfärbt ist und wenn der von 
frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt. 
870. 
Durch die Landesregierung kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien angeordnet 
werden, daß für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und für die Zerlegung 
von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem Raume getrennt ist, wo 
die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden. 
1. 
Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung gründlich 
zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer Seuche behafteten Kadavers 
gehandelt hat, zu desinfizieren. 
§ 72. 
(1) Der Inhalt der Sammelgrube (§ 59) ist entsprechend dem im § 14 Abs. 1 Nr. 2 
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion von Jauche angegebenen 
Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer Bestimmung der Polizei- 
behörde wegzuschaffen. 
(2) Die Landesregierung kann für die Behandlung des Abflußwassers aus den Ab- 
deckereien weitergehende Vorschriften erlassen. 
§ 73. 
(1) Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und tierischen Teilen 
bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß Gruben von 2 zu Tiefe au- 
gelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird. Die Gruben sollen mindestens 
0,5 m von einander getrennt sein und dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde 
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