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Nr. 36. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs
Gaschwitz betreffend;
vom 4. April 1898.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes auf der Staats-
eisenbahnlinie Leipzig-Hof macht sich eine Erweiterung des Bahnhofes Gaschwitz er-
forderlich.
Da das hierzu nöthige Land nicht allenthalben im Wege freihändigen Erwerbes zu
angemessenen Preisen zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des Bahn-
hofes Gaschwitz in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
63. Von der Anlage werden die Fluren
Gaschwitz und Groß= und Debitzdeuben
betroffen.
Dresden, am 4. April 189 8.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gläsel.