Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nr. 36. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs 
Gaschwitz betreffend; 
vom 4. April 1898. 
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes auf der Staats- 
eisenbahnlinie Leipzig-Hof macht sich eine Erweiterung des Bahnhofes Gaschwitz er- 
forderlich. 
Da das hierzu nöthige Land nicht allenthalben im Wege freihändigen Erwerbes zu 
angemessenen Preisen zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem 
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund- 
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des Bahn- 
hofes Gaschwitz in Anwendung zu bringen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
63. Von der Anlage werden die Fluren 
Gaschwitz und Groß= und Debitzdeuben 
betroffen. 
Dresden, am 4. April 189 8. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gläsel.
	        
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