Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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4prozentigen, ursprünglich 4 ½ prozentigen Prioritätsanleihe der vormaligen Altenburg- 
Zeitzer Eisenbahngesellschaft betreffend, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 7. Mai 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
Weltanntmachung, 
die Kündigung der als Staatsschuld übernommenen 4 prozentigen, 
ursprünglich 4½ prozentigen Prioritätsanleihe der vormaligen Altenburg- 
Zeitzer Eisenbahngesellschaft betreffend. 
Das Königliche Finanz-Ministerium hat beschlossen, den Rest der als Staatsschuld 
übernommenen 4 prozentigen, ursprünglich 4 ½ prozentigen Prioritätsanleihe der vor- 
maligen Altenburg-Zeitzer Eisenbahngesellschaft auf Grund des in § 4 Absatz 3 des 
landesherrlichen Privilegiums vom 18. März 1873 enthaltenen Vorbehaltes der Rück- 
zahlung der Anleihe nach einer 6 Monate vorher erfolgten Aufkündigung unter ver- 
fassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden 
auf einmal zurückzahlen zu lassen. 
Demgemäß werden die sämmtlichen noch nicht ausgeloosten Prioritätsobligationen 
der bezeichneten Anleihe hiermit dergestalt aufgekündigt, daß deren Kapitalbeträge 
am 2. Januar 1899 
fällig werden. 
Die Inhaber der Prioritätsobligationen werden aufgefordert, die gekündigten Kapital- 
beträge gegen Rückgabe der Obligationen nebst den dazu gehörigen Zinsleisten und den 
Zinsscheinen über die ab 1. Januar 1899 laufenden Zinsen vom 2. Januar 1899 an 
bei der Staatsschuldenkasse in Dresden, der Lotteriedarlehnskasse in Leipzig und der 
Güterkasse der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn in Altenburg in Empfang zu 
nehmen, da eine Verzinsung über den 31. Dezember 189 8 hinaus nicht stattfindet. 
Dresden, den 6. Mai 1898. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Dr. Mehnert. von Trützschler. Dr. G. Uhlemann. 
Georgi. Rudolph von Bodenhausen. 
1888. 10
	        
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