Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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in § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließ- 
ungen und Erklärungen in Bezug auf die ständischen Berathungen des gegenwärtigen 
Landtags in Folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind sie zum Theil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar: 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der 
betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen: 
1. wegen der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 
1898, durch das Gesetz vom 8. Dezember 1897, 
2. wegen der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung 
der Staatsschulden, durch die, der Ständischen Schrift vom 30. November 1897 ent- 
sprechend erlassene Bekanntmachung vom 8. Dezember 1897, 
3. wegen eines Nachtrags zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1896 und 1897 
vom 27. März 1896, durch das Gesetz vom 22. Januar 1898, 
4. wegen der Umwandlung der als Staatsschuld übernommenen, ursprünglich 
4 ½ prozentigen, jetzt 4 prozentigen Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner 
Eisenbahnkompagnie vom Jahre 1872 in eine 3 ½ prozentige Staatsschuld, beziehentlich 
der Tilgung derselben, durch das Gesetz vom 2. März 1898, 
5. wegen einiger Abänderungen des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungs- 
anstalt vom 25. August 1876 in der Fassung vom 13. Oktober 1886, durch das Gesetz 
vom 30. März 1898, 
6. wegen einer Abänderung des § 7 Absatz 3 der Revidirten Landgemeindeordnung 
vom 24. April 1873, durch das Gesetz vom 22. April 1898, 
J. wegen Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1872, die Emeritirung der 
evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, durch das Gesetz vom 3. Mai 1898; 
b) durch besonderes Dekret, in welchem Unsere Entschließungen auf die 
Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen sind: 
in Betreff 
1. des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1898 und 1899 durch das Dekret 
vom 18. laufenden Monats, in dessen Folge das mit den getreuen Ständen vereinbarte 
Finanzgesetz auf die erwähnten beiden Jahre unverweilt erlassen werden wird,
	        
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