Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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5. das Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau 
betreffend, 
6. das Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend, 
7. das Gesetz, einige Abänderungen der Revidirten Gesindeordnung für das König— 
reich Sachsen vom 2. Mai 1892 betreffend, 
8. das Gesetz, die Abänderung des Gesetzes über das Vereins= und Versammlungs- 
recht vom 22. November 1850 betreffend, 
9. das Gesetz wegen Aufhebung der Kautionspflicht der Staatsdiener, 
10. das Gesetz, das Kirchengesetz wegen Ausübung des Kirchenpatronats und der 
Kollatur über kirchliche Aemter betreffend, 
11. das Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Ge- 
währung von Staatsbeihülfen zu den Alterszulagen derselben betreffend, 
12. das Gesetz, die Aufnahme einer 3 prozentigen Rentenanleihe betreffend, 
13. das Gesetz, die Abänderung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 
13. November 1876 betreffend. 
14. Von der ständischen Ermächtigung zur Aufnahme von Geistlichen der inneren 
Mission in die allgemeinen geistlichen Pensionskassen, sowie 
15. zum Erlaß einer Verordnung wegen staatsgesetzlicher Genehmigung des Kirchen- 
gesetzes vom 8. Dezember 1896, das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen be- 
treffend, wird Gebrauch gemacht werden. 
16. Zu den Erklärungen der getreuen Stände auf die Dekrete, welche den Bau 
mehrerer Nebenbahnen und beziehentlich mehrere Eisenbahnangelegenheiten betreffen, 
geben Wir Unsere Zustimmung und werden das zur Ausführung Erforderliche anordnen. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so werden " ge, Besch p 
1. die Petitionen wegen Errichtung von Amtsgerichten in Rötha und in Wilkau 
sowie die Petition der Stadtvertretung von Crimmitschau wegen Vornahme eines Er— 
weiterungsbaues am dortigen Gerichtsgebäude in Erwägung gezogen werden. 
2. Dem mittels Ständischer Schrift vom 4. April dieses Jahres an Unsere Regierung 
gebrachten Antrage auf Neubearbeitung des Baugesetzes vom 6. Juli 1863 und der 
Baupolizeiordnungen für Städte und Dörfer vom 27. Februar 1869 im Wege der 
Gesetzgebung wird entsprochen werden. 
Hierbei werden auch die Petitionen der Vertrauenspersonen der baugewerblichen 
Arbeiter, soweit sie sich auf den Schutz von Gesundheit und Sittlichkeit der Bauarbeiter 
beziehen, sowie der Gemeinde Eich und Genossen um Abänderung beziehentlich Aufheb- 
ung einiger bau= und forstpolizeilicher Vorschriften geeignete Berücksichtigung finden. 
898. 12
	        
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