Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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B. 
auf die Hinterbliebenen der unter A bezeichneten Militärpersonen und Beamten, welchen 
ein gesetzlicher Anspruch auf die daselbst angegebenen Bewilligungen, Erziehungsbeihülfen 
und Unterstützungen um deswillen nicht zur Seite steht, weil der Ehemann, Vater oder 
Sohn 2c. später als ein Jahr nach dem Friedensschluß infolge einer äußeren oder inneren 
Kriegedienstbeschädigung gestorben ist, welche aber zu einer Gnadenbewilligung aus dem 
Allerhöchsten Dispositionssonds Seiner Majestät des Kaisers in Vortrag gebracht, oder 
mit einer Unterstützung aus dem Reichs-Invalidenfonds bedacht werden können. 
Das Gesuch ist der Korps-Intendantur zur weiteren Verfügung vorzulegen, 
wenn 
a) zwischen dem Ableben des Ehemannes, Vaters oder Sohnes und einer 
äußeren oder inneren Kriegsdienstbeschädigung ein ursachlicher Zusammen- 
hang gewiß ist oder doch wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit ange- 
nommen werden kann,) 
b) besondere Bedürftigkeit Z 
c) Würdigkeit vorhanden ist, 
d) (Wittwen und Kinder betreffend) die Cheschließung nicht später als 5 Jahre 
nach dem Friedensschlusse stattgefunden hat. 
(Bei späterer Verheirathung ist das Gesuch nur in ganz besonders 
dringlichen Fällen vorzulegen.) 
e) (Eltern und Großeltern betreffend) der Verstorbene, wiewohl nicht der einzige 
Ernährer im Sinne des Gesetzes, so doch eine wesentliche und nachhaltige 
Stütze seiner Eltern oder Großeltern thatsächlich gewesen ist und aller 
Wahrscheinlichkeit nach jetzt, wenn er noch lebte, sein würde. 
Gesuche um Weitergewährung von Erziehungsbeihülfen über das gewöhnliche Alter 
hinaus sind der Korps-Intendantur bei nachgewiesener dringender Bedürftigkeit und so- 
fern es sich um eine, dem Stande des Kindes gemäße Erziehung oder Ausbildung für 
einen Lebensberuf handelt, vorzulegen. 
III. Dem Gesuche nach A und B sind beizufügen: 
1. ein Unterstützungsvorschlag nach Anlage A; 
2. die Militärpapiere des Verstorbenen; 
3. die in der Versorgungsangelegenheit des Verstorbenen ergangenen Akten; 
  
der Militärdienstzeit und über sonstige militärdienstliche Verhältnisse handelt, auf Ansuchen nach Möglichkeit 
Unterstützung gewähren. 
*) Anmerkung siehe Vorderseite.
	        
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