Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den 
Stadträthen, im übrigen den Amtshauptmannschaften) durch das Statistische Büreau 
des Ministeriums des Innern übersendet werden. 
3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden 
Exemplare sofort an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Ver- 
fassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 
ordnen, und an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen. 
4. Die Stadträthe, beziehentlich die Gemeindevorstände, haben innerhalb der 
ersten beiden Wochen des Monats Juni die Formulare unter Zuziehung von 
Orts= und Landwirthschafts= bez. Forstwirthschaftskundigen für jede Art der in der Flur 
angebauten Gewächse an den betreffenden Stellen nach Anleitung der dem Erhebungs- 
formulare aufgedruckten Vorschriften auszufüllen. 
5. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und be- 
ziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie von den zugezogenen Orts= und Land- 
wirthschafts= bez. Forstwirthschaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 
16. Juni desselben Jahres und zwar seitens der Stadträthe, denen dieselben vom 
Statistischen Büreau des Ministeriums des Innern zugehen, an dieses Büreau unmittel- 
bar, seitens der übrigen Stadträthe und der Gemeindevorstände aber an die Bezirks- 
amtshauptmannschaft einzusenden. 
6. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts- 
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks 
nach alphabetischer Ordnung zu gehörig fest verpackten Lagen zusammengeschnürt bis 
spätestens zum 30. Juni desselben Jahres an das Statistische Büreau des 
Ministeriums des Innern einzusenden. 
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder 
beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden 
Formulare anzugeben. 
7. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungs-Ergebnisse seitens des Statistischen 
Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das Statistische Büreau den betreffenden 
Stadträthen und Gemeindevorständen unmittelbar mitgetheilt werden und sind durch 
diese mit thunlichster Beschleunigung abzustellen. 
Dresden, am 7. März 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gläsel.
	        
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