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Nr. 15. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer elektrischen
Straßenbahn von Dresden nach Kötzschenbroda betreffend;
vom 11. März 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom
18. Mai 1898 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern zur
Erbauung einer elektrischen Straßenbahn von Dresden nach Kötzschenbroda andurch ver-
ordnet was folgt.
1. Die Vorschriften des Gesetzes wegen Abtretung des zu Erbauung einer von
Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden
Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums vom 3. Juli 1835 (G.-u. V.-Bl. S. 371flg.)
und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die
einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau der bezeichneten
Bahn nebst Anschlußgleisen.
# 22. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in
den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
#3. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort
in Wirksamkeit. ·
§4.VonderAnlagewerdennachMaßgabedergenehmigtenEnteignungspläne
die Fluren von
Trachau,
Radebeul,
Oberlößnitz,
Serkowitz,
Kötzschenbroda
und das
Staatsforstrevier Dresden
betroffen.
Dresden, am 11. März 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. efter