Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Nr. 15. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer elektrischen 
Straßenbahn von Dresden nach Kötzschenbroda betreffend; 
vom 11. März 1899. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom 
18. Mai 1898 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern zur 
Erbauung einer elektrischen Straßenbahn von Dresden nach Kötzschenbroda andurch ver- 
ordnet was folgt. 
1. Die Vorschriften des Gesetzes wegen Abtretung des zu Erbauung einer von 
Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden 
Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums vom 3. Juli 1835 (G.-u. V.-Bl. S. 371flg.) 
und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die 
einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau der bezeichneten 
Bahn nebst Anschlußgleisen. 
#&# 22. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in 
den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
#3. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort 
in Wirksamkeit. · 
§4.VonderAnlagewerdennachMaßgabedergenehmigtenEnteignungspläne 
die Fluren von 
Trachau, 
Radebeul, 
Oberlößnitz, 
Serkowitz, 
Kötzschenbroda 
und das 
Staatsforstrevier Dresden 
betroffen. 
Dresden, am 11. März 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. efter
	        
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