Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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# 4. Der Kauf und Verkauf der ärztlichen Praxis, sowie das gewerbsmäßige Ver- 
mitteln derartiger Käufe und Verkäufe durch Aerzte ist unstatthaft. 
# 5. Die Bezeichnung als Spezialist kommt nur dem Arzte zu, der sich gründliche 
Ausbildung in dem betreffenden Spezialfache erworben hat und sich vorwiegend mit dem- 
selben beschäftigt. Die mißbräuchliche Bezeichnung als Spezialist ist unstatthaft. 
§6. Kranke ausschließlich brieflich zu behandeln, ist unzulässig. 
& 7. Es ist unstatthaft, über die Wirksamkeit sogenannter Geheimmittel Zeugnisse 
auszustellen, mit Nichtärzten zusammen Kranke zu behandeln, sich durch Nichtärzte ver- 
treten zu lassen und die Krankenbehandlung durch Nichtärzte mit seinem Namen zu decken 
oder in irgend welcher Form zu unterstützen. 
& . Die Uebernahme eines Kranken aus der Behandlung eines anderen Arztes 
ist nur dann zulässig, wenn dafür Sorge getragen ist, daß der letztere davon rechtzeitig 
benachrichtigt ist. Vorübergehende Vertretung in Nothfällen, sowie die Berathungen im 
Hause des Arztes sind in dieses Verbot nicht eingeschlossen. Von Kontrolbesuchen, welche 
bei Kranken anderer Aerzte im Auftrage von dritten Personen, Versicherungsanstalten 
oder Krankenkassen vorgenommen werden sollen, ist der behandelnde Arzt vorher zu 
benachrichtigen. 
Eine dauernde Kontrolthätigkeit im Interesse einer Krankenversicherungsanstalt oder 
Krankenkasse darf nur mit Genehmigung des Vorstandes des Bezirksvereins übernommen 
werden. Bei Versagung dieser Genehmigung kann die Entscheidung der Vereinsver- 
sammlung eingeholt werden. 
8 9. Die von einem Kranken oder dessen Angehörigen gewünschte Zuziehung eines 
zweiten Arztes als Consiliarius darf vom behandelnden Arzte nicht abgelehnt werden. 
Die Wahl des Consiliarius kann aber nur in Uebereinstimmung mit dem behandelnden 
Arzte erfolgen. 
In der Regel hat der behandelnde Arzt den als Consiliarius gewählten Arzt von 
der gewünschten Konsultation zu benachrichtigen. 
Der zur Theilnahme an einem Consilium aufgeforderte Arzt ist zur Ablehnung be— 
rechtigt, zur Annahme jedoch nur dann, wenn er sich vergewissert hat, daß der be— 
handelnde Arzt damit einverstanden und rechtzeitig benachrichtigt worden ist. 
Bei Consilien ist der Kurplan durch gemeinschaftliche Berathung festzustellen, die 
weitere Behandlung aber dem behandelnden Arzte zu überlassen. 
Die Wiederholung der Zuziehung des Consiliarius ist nur nach Uebereinkunft mit 
dem behandelnden Arzte zulässig. Das Gleiche gilt für weitere Krankenbesuche seiten 
des Consiliarius. 
8 10. Ein Arzt darf dem anderen in dringenden Fällen die von ihm erbetene 
Assistenz nicht verweigern.
	        
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