Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Mit den vier Beisitzern sind zugleich vier Stellvertreter derselben zu wählen; auch 
ist bei der Wahl zu bestimmen, in welcher Reihenfolge im Falle der Behinderung von 
Mitgliedern die Stellvertreter zu berufen sind. 
Die ausscheidenden Mitglieder und Stellvertreter sind sofort wieder wählbar. 
§ 20. Das Verfahren vor dem Ehrengerichtshofe gestaltet sich entsprechend dem- 
jenigen vor dem Ehrenrathe. Zur Verurtheilung bedarf es einer Vierfünftelmajorität. 
Ein Mitglied des Ehrengerichtshofes, welches bei der angefochtenen Entscheidung des 
Ehrenrathes mitgewirkt hat, ist von der Theilnahme an der Verhandlung und Entscheid- 
ung in dieser Sache ausgeschlossen. 
& 21. Die Entscheidungen des Ehrengerichtshofes sind endgültig. 
622. Die Vollstreckung der Urtheile des Ehrenrathes und des Ehrengerichtshofes 
liegt dem betreffenden Vorsitzenden ob. 
& 23. Dem Beschuldigten und dem Vorstande des Bezirksvereins, welchem der 
Beschuldigte als Mitglied angehört, ist vom Vorsitzenden des Ehrenrathes, beziehentlich 
des Ehrengerichtshofes, eine Abschrift des Urtheils mit der Begründung zuzustellen. 
6##24. Nach Abschluß eines ehrengerichtlichen Verfahrens sind die ergangenen Akten 
an den Vorstand des Bezirksvereins, welchem der Beschuldigte als Mitglied angehört, 
abzugeben und von diesem mit den Vereinsakten aufzubewahren. 
* 25. Alle nach den Bestimmungen dieser Ehrengerichtsordnung erforderlichen Zu- 
stellungen und Ladungen haben in verschlossenem Briefumschlage und diejenigen, welche 
den Lauf von Fristen bedingen, durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen, 
doch bleibt dem Ehrenrathe und dem Ehrengerichtshofe ausdrücklich vorbehalten, daß der 
Beweis der Zustellung auch in anderer Weise geführt werden kann. 
  
Nr. 17. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und 
Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 15. März 1899. 
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In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen 
und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 
1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131) wird mit Allerhöchster Genehmigung bestimmt, daß im
	        
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