Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung außer den Mitgliedern, Hülfsarbeitern und 
Referendaren der Generaldirektion, 
die Eisenbahndirektoren, 
die Vorstände der höheren technischen Büreaus, 
der Transport-Oberinspektor, 
die Bau-, Betriebs-, Maschinen= und Telegraphen-Inspektoren, 
die juristischen Hülfsarbeiter bei den Betriebsdirektionen, 
die Regierungsbaumeister, 
die Vorstände der Hauptverwaltungsstellen, 
die Transportinspektoren und Verkehrsinspektoren, 
die Kassenrevisoren, 
die Eisenbahnsekretäre, 
die Maschinenverwalter, 
die Vorstände der Stationen, sowie der Güter-, Eilgut= und Gepäckverwaltungen, 
die Magazinverwalter, 
die Heizhausvorstände 
zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen das Befugniß zum Protokolliren ein 
für alle Mal verbunden ist. 
Die Verordnung vom 18. Dezember 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 422 flg.) wird, in- 
soweit sie sich auf Beamte der Staatseisenbahnverwaltung bezieht, hiermit außer Kraft 
gesetzt. 
Dresden, am 15. März 1899. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
  
Nr. 18. Dritter Nachtrag 
zu den Ausführungsvorschriften vom 26. September 1885 
(G.= u. V.-Bl. S. 110 flg.), die Unfallversicherung betreffend; 
vom 15. März 1899. 
A. Stelle der Absätze 2 und 3 des zweiten Nachtrags vom 25. November 1898 
(G.= u. V.-Bl. S. 263) treten mit Wirkung vom 1. Januar 1899 ab folgende Be- 
stimmungen:
	        
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