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Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung außer den Mitgliedern, Hülfsarbeitern und
Referendaren der Generaldirektion,
die Eisenbahndirektoren,
die Vorstände der höheren technischen Büreaus,
der Transport-Oberinspektor,
die Bau-, Betriebs-, Maschinen= und Telegraphen-Inspektoren,
die juristischen Hülfsarbeiter bei den Betriebsdirektionen,
die Regierungsbaumeister,
die Vorstände der Hauptverwaltungsstellen,
die Transportinspektoren und Verkehrsinspektoren,
die Kassenrevisoren,
die Eisenbahnsekretäre,
die Maschinenverwalter,
die Vorstände der Stationen, sowie der Güter-, Eilgut= und Gepäckverwaltungen,
die Magazinverwalter,
die Heizhausvorstände
zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen das Befugniß zum Protokolliren ein
für alle Mal verbunden ist.
Die Verordnung vom 18. Dezember 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 422 flg.) wird, in-
soweit sie sich auf Beamte der Staatseisenbahnverwaltung bezieht, hiermit außer Kraft
gesetzt.
Dresden, am 15. März 1899.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Wunderlich.
Nr. 18. Dritter Nachtrag
zu den Ausführungsvorschriften vom 26. September 1885
(G.= u. V.-Bl. S. 110 flg.), die Unfallversicherung betreffend;
vom 15. März 1899.
A. Stelle der Absätze 2 und 3 des zweiten Nachtrags vom 25. November 1898
(G.= u. V.-Bl. S. 263) treten mit Wirkung vom 1. Januar 1899 ab folgende Be-
stimmungen: