Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die nach den §§ 45, 51 bis 56 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 
(R.-G.-Bl. S. 69 flg.) von den Ortspolizeibehörden wahrzunehmenden Funktionen 
werden auf Grund von § 109 dieses Gesetzes für den Bereich der sächsischen Staats- 
eisenbahnverwaltung, und zwar 
für den Werkstättendienst 
(an Stelle der aufgelösten Maschinen-Hauptverwaltung) 
den Werkstätten-Inspektionen; 
für den Maschinenbetriebsdienst 
den Maschinen-Inspektionen 
und 
für den gesammten übrigen der Unfallversicherung unterliegenden Eisenbahndienst 
(an Stelle der bisherigen Betriebs-Oberinspektionen und Sektionsbüreaus) 
den Eisenbahn-Betriebsdirektionen 
je für ihren Bereich übertragen. 
Dresden, am 15. März 1899. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. Wunderlich. 
  
Nr. 19. Bekanntmachung, 
die Prüfungsordnung für Beamte der Staatseisenbahnverwaltung 
betreffend; 
vom 21. März 1899. 
An Stelle der unterm 4. November 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 238 flg.) veröffentlichten 
Prüfungsordnung für Beamte der Staatseisenbahnverwaltung tritt vom 1. April dieses 
Jahres an die nachstehend unter O abgedruckte neue Prüfungsordnung. 
Die in § 3 gedachten besonderen Bestimmungen sind ebenso wie Abdrücke der Prüf- 
ungsordnung selbst bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu erlangen. 
Dresden, am 21. März 1899. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. Wunderlich.
	        
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