Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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§ 9. Schriftliche Prüfung. 
(1.) In dem schriftlichen Theile der Prüfung hat der Bewerber die für die betreffende 
Beamtenstelle vorgeschriebene Zahl von Arbeiten innerhalb der für eine jede derselben 
von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist unter Aufsicht anzufertigen. Hierbei 
darf sich der Bewerber anderer als der ihm ausdrücklich gestatteten Hülfsmittel nicht 
bedienen. « 
(2.) Bei der Auswahl der Aufgaben für die schriftliche Prüfung hat die Prüfungs- 
kommission auf die Vorbildung und zeitherige Beschäftigung ebenso wie auf die etwa be- 
absichtigte besondere Art der künftigen Beschäftigung Rücksicht zu nehmen. 
§ 10. Mündliche Prüfung. 
Eine mündliche Prüfung wird nur vorgenommen, wenn die schriftliche Prüfung ein 
ausreichendes Ergebniß geliefert hat oder wenn es einer schriftlichen Prüfung überhaupt 
nicht bedurfte (8§ 8 Absatz 2). Zu der mündlichen Prüfung, welche nicht öffentlich ist, 
können nach Ermessen der Prüfungskommission, soweit letztere aus fünf Mitgliedern zu 
bestehen hat, vier Bewerber, soweit sie aus drei Mitgliedern zu bestehen hat, sechs Bewerber 
gleichzeitig zugelassen werden. Die mündliche Prüfung ist auch mit darauf zu richten, 
ob der Bewerber in demjenigen Dienstzweige, in welchem er zeither beschäftigt gewesen, 
vollkommen bewandert ist. 
§ 11. Feststellung des Prüfungsergebnisses. 
(I.) Die Prüfungskommission hat nach dem Gesammtergebnisse der Prüfung ihr 
Urtheil darüber abzugeben, ob die Prüfung überhaupt bestanden und ob sie bejahenden- 
falls „Mit Auszeichnung“ (I), „Gut“ (II) oder „Ausreichend“ (III) bestanden worden 
ist. Bei Ertheilung der Zensurgrade „Mit Auszeichnung“ und „Gut“ kann nach Er- 
messen der Kommission der den Werth der Zensur vermindernde Zusatz Ib und IIb bei- 
gefügt werden. 
(2.) Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Ueber das Ergebniß der 
Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von allen Mitgliedern der Prüfungs- 
kommission zu vollziehen und nebst den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Personal-= 
akten einzureichen ist. 
(3.) Ueber die bestandene Prüfung ist dem Bewerber von der Kommission ein Zeugniß 
auszustellen. 
(4.) Ein Anspruch auf Anstellung oder Beförderung wird durch das Bestehen der 
Prüfung nicht erlangt.
	        
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