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§ 16. Sonstige Ausnahmen.
(1I.) Dem Finanz-Ministerium bleibt vorbehalten, in geeigneten Fällen, insbesondere
auch, wenn die Betheiligten aus anderen Staatsdienstzweigen, aus dem Reichs= oder
fremden Staatseisenbahn= oder Privateisenbahndienste übernommen sind oder übernommen
werden sollen, von der Ablegung der betreffenden Prüfung völlig zu entbinden. Ebenso
bedarf es der Genehmigung des Finanz-Ministeriums, wenn Beamte angestellt werden
sollen, welche das 40. Lebensjahr überschritten haben.
(2.) Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der Prüfungsordnung können von der
Generaldirektion der Staatseisenbahnen zugelassen werden.
§ 17. Einführung.
(I.) Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt, soweit sie neue oder nicht bereits im
Verordnungswege eingeführte Bestimmungen enthält, mit dem 1. April 1899 in Kraft.
(2.) Aenderungen werden durch das Amtsblatt der Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen bekannt gemacht, bei welcher auch Abdrücke der Prüfungsordnung zu er-
langen sind.
Dresden, am 21. März 1899.
Finanz-Minifterium.
v. Watzdorf.
Wunderlich.
Nr. 20. Bestimmungen
über militärische Hülfskommandos bei öffentlichen Nothständen;
vom 28. März 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung werden die nachstehenden Bestimmungen über mili-
tärische Hülfskommandos bei öffentlichen Nothständen zur Kenntniß gebracht:
1. Die Stellung militärischer Hülfskommandos findet nur bei thatsächlich bereits
eingetretenen oder ersichtlich unmittelbar bevorstehenden Nothständen statt, wenn andere
Hülfe nicht ausreichend zu erlangen ist, und zwar:
a) bei Gefahr für Leben oder Eigenthum,
b) ausnahmsweise bei erheblichen Störungen des öffentlichen Verkehrs.