Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Heeresverwaltung durch die Intendanturen des XII. (1. K. S.) Armeekorps in Dresden 
und des XIX. (2. K. S.) Armeekorps in Leipzig wahrzunehmen. Ausgenommen hiervon 
werdenk'nur diejenigen Betriebe, welche der land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossen- 
schaft für das Königreich Sachsen angeschlossen sind. 
Der Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde erstreckt sich auf alle zum Territorial= 
bezirk des betreffenden Armeekorps gehörigen Betriebe. 
Als Ausführungsbehörde liegt den Korps-Intendanturen die gesammte Verwaltung 
der Unfallversicherung in den einzelnen militärischen Betrieben ob, soweit nicht durch 
Gesetz oder im Nachstehenden etwas Anderes bestimmt ist. 
3. Mit der Vorlage der schriftlichen Anzeigen (§ 51 Absatz 5 des Gesetzes vom 
6. Juli 1884) an die Korps-Intendanturen, der Führung des Unfallverzeichnisses 
(§ 52 a. a. O.) und der Untersuchung der Unfälle (§§ 53 bis 55 a. a. O.) wird die 
dem Betriebe unmittelbar vorstehende örtliche Verwaltungsbehörde (Artilleriedepots, 
Traindepots, Artilleriewerkstatt, Geschoßfabrik, Pulverfabrik, Garnison-, Magazin-, 
Lazareth-Verwaltung 2c.) beauftragt. Dieselbe hat auch die dem Bevollmächtigten der 
Krankenkasse (§ 45 a. a. O.) zu zahlende Vergütung festzusetzen (§ 56 a. a. O.). 
4. Diejenigen örtlichen Verwaltungsbehörden, denen die Korps-Intendanturen nicht 
vorgesetzt sind, haben eine zweite Ausfertigung der schriftlichen Anzeige über Unfälle ihrer 
unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde einzureichen. Letztere wird auf Grund dieser 
Anzeige besonders zu erwägen haben, ob eine Betheiligung derselben an den Untersuchungs- 
verhandlungen (8§ 54 a. a. O.) nach Lage der Sache zweckmäßig ist. 
5. Die schriftlich zu führenden Untersuchungsverhandlungen (§ 55 a. a. O.) sind 
unter Beifügung der zur Feststellung der Entschädigungen erforderlichen Lohnnachweisungen 
(§ 60 a. a. O.) der Korps-Intendantur unmittelbar von der örtlichen Verwaltungsbehörde 
vorzulegen. Hinsichtlich der infolge des Unfalls erwerbsunfähig gewordenen Personen 
ist den Untersuchungsverhandlungen ein in der Regel von dem Arzte der betreffenden 
Krankenkasse auszustellendes Gutachten beizufügen, das sich über die Art der Verletzungen, 
sowie über die voraussichtliche Dauer und den Grad der Erwerbsunfähigkeit eingehend 
auszusprechen hat. Dem Ermessen der Ausführungsbehörde bleibt es überlassen, in be- 
sonderen Fällen die Beibringung von militär-, bezirks= oder spezialärztlichen Gutachten 
anzuordnen. 
6. Die Feststellung der Entschädigungen (88§ 57 bis 59, 61, 63 bis 65 a. a. O.) 
hat durch die Korps-Intendanturen als Ausführungsbehörden zu erfolgen. Denselben 
obliegt außerdem noch die Anweisung der zu leistenden Entschädigungen durch die Post- 
verwaltungen (§ 69 a. a. O.), die Abführung der von den Zentral-Postbehörden an- 
geforderten Beträge an dieselben (§ 75 a. a. O.), ferner — nach Anhörung der örtlichen 
Verwaltungsbehörde — die Beschlußfassung darüber, ob den Krankenkassen die Fürsorge
	        
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