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Nr. 33. Verordnung,
die Behandlung nachgemachten, verfälschten, beschädigten und abgenutzten
Metall- und Papiergeldes betreffend;
vom 23. Mai 1899.
Un die Bestimmungen über die Behandlung nachgemachten oder verfälschten Geldes
(§ 146 des Strafgesetzbuchs) zu vereinfachen und das hierauf bezügliche Verfahren, unter
Erstreckung desselben auf das durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte
verringerte Metallgeld (§ 150 des Strafgesetzbuchs), einheitlich zu gestalten und mit den-
jenigen über die Behandlung beschädigten und abgenutzten Metall= und Papiergeldes zu
vereinigen, wird mit Allerhöchster Genehmigung unter Aufhebung der Verordnung, die
Behandlung nachgemachter und verfälschter, sowie beschädigter und unbrauchbar gewordener
Reichskassenscheine betreffend, vom 5. Juli 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 285 flg.), der Ver-
ordnung, die Behandlung der bei den Staatskassen eingehenden nachgemachten, verfälschten
oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen betreffend, vom 5. Juli 1876 (G.= u.
V.-Bl. S. 289 flg.), der Verordnung, die Behandlung nachgemachter und verfälschter
Reichsbanknoten betreffend, vom 13. Januar 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 142 flg.) und
der Verordnung, Maßregeln gegen Münzfälschungen betreffend, vom 4. Juni 1884
(G.= u. V.-Bl. S. 170 flg.) hiermit verordnet, was folgt:
#1. In Betreff der Behandlung der bei Reichs= und Landeskassen eingehenden
nachgemachten, verfälschten und nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen, der nach-
gemachten, verfälschten, beschädigten und unbrauchbar gewordenen Reichskassenscheine, der
nachgemachten und verfälschten Reichsbanknoten und der gewaltsam beschädigten, aber
vollwichtig gebliebenen Reichsmünzen ist den nachstehend unter A, B, C und D wieder
abgedruckten Bundesrathsbestimmungen auch ferner nachzugehen.
Die Bundesrathsbestimmungen unter Al und II finden auf die Behandlung nach-
gemachter, verfälschter und verringerter Thalerstücke mit der Maßgabe Anwendung, daß
an Stelle der Königlich Preußischen Münzstätte zu Berlin die Münzstätte auf der
Muldner Hütte bei Freiberg tritt und eine etwaige Ersatzleistung von dieser Münzstätte
vermittelt wird.
& 2. Die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden haben das bei ihnen eingehende
nachgemachte, verfälschte und durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht
verringerte Metallgeld, sofern ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person eingeleitet
ist oder eingeleitet werden soll, oder sofern die Unechtheit der Münze zweifelhaft erscheinen