Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 112 — 
Nr. 33. Verordnung, 
die Behandlung nachgemachten, verfälschten, beschädigten und abgenutzten 
Metall- und Papiergeldes betreffend; 
vom 23. Mai 1899. 
Un die Bestimmungen über die Behandlung nachgemachten oder verfälschten Geldes 
(§ 146 des Strafgesetzbuchs) zu vereinfachen und das hierauf bezügliche Verfahren, unter 
Erstreckung desselben auf das durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte 
verringerte Metallgeld (§ 150 des Strafgesetzbuchs), einheitlich zu gestalten und mit den- 
jenigen über die Behandlung beschädigten und abgenutzten Metall= und Papiergeldes zu 
vereinigen, wird mit Allerhöchster Genehmigung unter Aufhebung der Verordnung, die 
Behandlung nachgemachter und verfälschter, sowie beschädigter und unbrauchbar gewordener 
Reichskassenscheine betreffend, vom 5. Juli 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 285 flg.), der Ver- 
ordnung, die Behandlung der bei den Staatskassen eingehenden nachgemachten, verfälschten 
oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen betreffend, vom 5. Juli 1876 (G.= u. 
V.-Bl. S. 289 flg.), der Verordnung, die Behandlung nachgemachter und verfälschter 
Reichsbanknoten betreffend, vom 13. Januar 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 142 flg.) und 
der Verordnung, Maßregeln gegen Münzfälschungen betreffend, vom 4. Juni 1884 
(G.= u. V.-Bl. S. 170 flg.) hiermit verordnet, was folgt: 
#1. In Betreff der Behandlung der bei Reichs= und Landeskassen eingehenden 
nachgemachten, verfälschten und nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen, der nach- 
gemachten, verfälschten, beschädigten und unbrauchbar gewordenen Reichskassenscheine, der 
nachgemachten und verfälschten Reichsbanknoten und der gewaltsam beschädigten, aber 
vollwichtig gebliebenen Reichsmünzen ist den nachstehend unter A, B, C und D wieder 
abgedruckten Bundesrathsbestimmungen auch ferner nachzugehen. 
Die Bundesrathsbestimmungen unter Al und II finden auf die Behandlung nach- 
gemachter, verfälschter und verringerter Thalerstücke mit der Maßgabe Anwendung, daß 
an Stelle der Königlich Preußischen Münzstätte zu Berlin die Münzstätte auf der 
Muldner Hütte bei Freiberg tritt und eine etwaige Ersatzleistung von dieser Münzstätte 
vermittelt wird. 
& 2. Die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden haben das bei ihnen eingehende 
nachgemachte, verfälschte und durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht 
verringerte Metallgeld, sofern ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person eingeleitet 
ist oder eingeleitet werden soll, oder sofern die Unechtheit der Münze zweifelhaft erscheinen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.