Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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b. 
im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, damit die— 
selbe in Gemäßheit der Vorschriften unter II verfahre. 
IV. 
Dem Reichsbankdirektorium ist von jeder wegen Fälschung oder Nachmachung von 
Reichsbanknoten erfolgten Einleitung eines Untersuchungs= oder Ermittelungsverfahrens 
durch die betreffende Justiz= oder Polizeibehörde sofort Mittheilung zu machen und, sobald 
es ohne Nachtheil für das Verfahren geschehen kann, das Falschstück vorzulegen. 
Auch ist das Reichsbankdirektorium von dem Fortgange des Verfahrens in Kenntniß 
zu erhalten und von dem schließlichen Ergebnisse desselben unter Vorlegung der Akten 
und der Falschstücke zu benachrichtigen. Letztere sind von dem Reichsbankdirektorium auf- 
zubewahren. 
D. 
Verordnung, 
die gewaltsam beschädigten, aber vollwichtig gebliebenen Reichsmünzen 
betreffend; 
vom 13. April 1895. 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1877 beschlossen, daß gewaltsam 
beschädigte, aber vollwichtig gebliebene echte Reichsmünzen von den Reichs= und Landes- 
kassen anzuhalten, durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu 
machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben sind. 
Dieser Beschluß soll keine Anwendung finden: 
1. auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln bei der Ausprägung 
herrührt; 
2. auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß hierdurch ihre Umlaufs- 
fähigkeit nicht beeinträchtigt wird. 
Dresden, den 13. April 1895. 
Sämmtliche Ministerien.
	        
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