— 120 —
b.
im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, damit die—
selbe in Gemäßheit der Vorschriften unter II verfahre.
IV.
Dem Reichsbankdirektorium ist von jeder wegen Fälschung oder Nachmachung von
Reichsbanknoten erfolgten Einleitung eines Untersuchungs= oder Ermittelungsverfahrens
durch die betreffende Justiz= oder Polizeibehörde sofort Mittheilung zu machen und, sobald
es ohne Nachtheil für das Verfahren geschehen kann, das Falschstück vorzulegen.
Auch ist das Reichsbankdirektorium von dem Fortgange des Verfahrens in Kenntniß
zu erhalten und von dem schließlichen Ergebnisse desselben unter Vorlegung der Akten
und der Falschstücke zu benachrichtigen. Letztere sind von dem Reichsbankdirektorium auf-
zubewahren.
D.
Verordnung,
die gewaltsam beschädigten, aber vollwichtig gebliebenen Reichsmünzen
betreffend;
vom 13. April 1895.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1877 beschlossen, daß gewaltsam
beschädigte, aber vollwichtig gebliebene echte Reichsmünzen von den Reichs= und Landes-
kassen anzuhalten, durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu
machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben sind.
Dieser Beschluß soll keine Anwendung finden:
1. auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln bei der Ausprägung
herrührt;
2. auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß hierdurch ihre Umlaufs-
fähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Dresden, den 13. April 1895.
Sämmtliche Ministerien.