Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Angabe vsbkbt–lsit, 
Bezeichnung SW J welche die Bewerb= 
der schließlich bestimmten uugen zu n find, Bemerknngen. 
Stellen. Hesen, in welhem Behörde selbst ist, bei . 
vorbehalten sind. welcher die Anstellung 
gewünscht wird. 1 
Heizer, 1 r 
Aufseher, . zur Hälfte. 
* Oberaufseher. 1 
Generaldirektion 
1. Gemäldegalerie. der Königlichen 
* Sekretär. abwechselnd. Sammlungen in 
6 Dresden. 
2. Königliche öffentliche SBibliothek. v 
i fiss 
6 Süranassisent | abwechselnd. 
  
  
  
  
Nr. 35. Verordnung, 
die silbernen Zwanzigpfennigstücke betreffend; 
vom 30. Mai 1899. 
Nochdem der Bundesrath beschlossen hat, für Rechnung des Reichs diejenigen silbernen 
Zwanzigpfennigstücke einzuziehen, die in öffentlichen Kassen und in den Kassen der Reichs- 
bank liegen oder aus dem Verkehre in diese Kassen eingehen, werden die Staatskassen 
angewiesen, 
a) silberne Zwanzigpfennigstücke in beliebigen Mengen auch über den in Artikel 9 des 
Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 bezeichneten Betrag von 20 Mark hinaus in 
Zahlung zu nehmen; 
b) diese Stücke in beliebigen Mengen gegen andere Reichssilbermünzen, Thaler oder 
Nickelmünzen umzutauschen, soweit die Bestände an solchen Münzsorten dies 
zulassen; 
c) die vorhandenen und die eingehenden silbernen Zwanzigpfennigstücke nicht mehr zu 
verausgaben, vielmehr, soweit sie nicht bei Kassenstellen der Reichsbank um- 
gewechselt werden können, an die Finanzhauptkasse auf Ueberschußgelder mit ein- 
1899. 1 8
	        
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