Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Orodnung 
der 
Prufung für das höhere Schulamt. 
SI. 
Zweck der Prüfung. 
Zweck der Prüfung ist die Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung für das 
höhere Schulamt. 
82. 
Prüfungsbehörde. 
Die Prüfung wird bei der Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungskommission in 
Leipzig abgelegt. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt ihre Mitglieder, 
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 
Die Kommission wird vorwiegend zusammengesetzt aus Hochschullehrern und Schul— 
männern. 
Die Amtsperiode der Kommission ist einjährig. 
83. 
Prüfungsausschüsse. 
Für die Prüfung der einzelnen Kandidaten beruft der Vorsitzende aus den Mitgliedern 
der Kommission einen Prüfungsausschuß, dessen Leitung er entweder selbst übernimmt 
oder einem anderen Mitgliede überträgt. 
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmen- 
gleichheit giebt der Leiter den Ausschlag. 
84. 
Zuständigkeit der Kommission. 
1. Zuständig für die Prüfung ist die Kommission, wenn 
a) an der Universität Leipzig der Kandidat das letzte und mindestens noch ein früheres 
Halbjahr seiner Studienzeit zugebracht hat, oder 
b) die Verwendung des Kandidaten im öffentlichen Schuldienste des Königreichs Sachsen 
in Aussicht genommen ist oder bereits stattfindet.
	        
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