Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der sittlichen 
Unbescholtenheit des Kandidaten obwalten. 
Gegen die Versagung der Zulassung kann der Kandidat die Entscheidung des Mini— 
steriums binnen vierzehn Tagen anrufen. 
Ist die Zulassung endgültig versagt worden, so hat der Vorsitzende der Kommission 
dies auf den akademischen Abgangszeugnissen zu vermerken. 
3. Ist der Kandidat zuzulassen, so erfolgt seine Überweisung an den Prüfungs— 
ausschuß. Der Vorsitzende hat den Kandidaten hiervon zu benachrichtigen und ihm 
zugleich unter Zustellung der Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten das nach 
8 26, 3 und s und 8 40,1 Erforderliche mitzuteilen. 
88. 
Umfang und Form der Prüfung. 
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, der Allgemeinen und der Fachprüfung. 
Beide sind schriftlich und mündlich; die schriftlichen Hausarbeiten (8 26) sind vor der 
mündlichen Prüfung zu erledigen. 
Die mündliche Prüfung ist, soweit nicht der Prüfungsausschuß das Gegenteil verfügt, 
öffentlich. Außerdem hat jeder Kandidat eine Lehrprobe abzulegen. 
Sowohl in der Allgemeinen als auch in der Fachprüfung ist dem Unterrichts— 
bedürfnisse der höheren Schulen Rechnung zu tragen. 
89. 
Prüfungsgegenstände. 
1. Prüfungsgegenstände sind: 
A. in der Allgemeinen Prüfung für jeden Kandidaten: Philosophie, Pädagogik und 
deutsche Litteratur; ferner für die Kandidaten, welche einer der christlichen Kirchen 
angehören: Religionslehre; 
B. in der Fachprüfung nach Wahl des Kandidaten: 1. Christliche Religionslehre, 
2. Philosophische Propädeutik, 3. Deutsch, 4. Lateinisch, 5. Griechisch, 6. Hebrä— 
isch, 7. Französisch, 8. Englisch, 9. Geschichte, 10. Erdkunde, 11. Reine Mathe- 
matik, 12. Angewandte Mathematik, 13. Physik, 14. Chemie nebst Mineralogie, 
15. Botanik und Zoologie. 
Die unter 14 und 15 genannten Verbindungen von Prüfungsgegenständen bilden 
jede nur ein Prüfungsfach.
	        
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