Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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817. 
Französisch. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Französischen nachweisen 
wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu 
fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und 
Syntax sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines ausreichenden Schatzes 
an Worten und Wendungen und einige Übung im mündlichen Gebrauche der 
Sprache; Einsicht in den neufranzösischen Versbau und Übersicht über den Ent— 
wickelungsgang der französischen Litteratur seit dem 17. Jahrhundert, aus welcher 
einige Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, 
mit Verständnis gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer Übersetzung der ge— 
wöhnlichen Schriftsteller ins Deutsche und zu einer von gröberen sprachlich— 
stilistischen Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der fremden Sprache; 
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache 
nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der 
grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem 
Sprachschatz und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unter— 
richtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Handhabung; Kenntnis der ge— 
schichtlichen Entwickelung der Sprache in ihren Hauptzügen und des Zusammen— 
hanges der französischen Laute, Formen und Wortbildungen mit den lateinischen; 
ausreichende Vertrautheit mit dem Altfranzösischen, um eine mäßig schwere Stelle 
eines gelesenen altfranzösischen Werkes nach ihren Formen zu deuten und wesent— 
lich richtig zu übersetzen; ferner Kenntnis der allgemeinen Entwickelung der 
französischen Litteratur, verbunden mit eingehender Lektüre einiger hervorragen— 
der Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Einsicht in die 
Gesetze des französischen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Bekanntschaft mit 
der Geschichte Frankreichs, soweit sie für die sachliche Erläuterung der gebräuch- 
lichen Schulschriftsteller erforderlich ist. 
§ 18. 
Englisch. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Englischen nachweisen wollen, 
ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu 
fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und 
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