— 166 —
#2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver—
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsver-
ordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren
Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der Anlage wird die Flur
Hainsberg
betroffen.
Dresden, am 28. Juni 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. en
er.
Nr. 40. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofes
Schwarzenberg betreffend;
vom 4. Juli 1899.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er—
weiterung des Bahnhofes Schwarzenberg erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht allenthalben zu
angemessenen Preisen zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt:
#1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe
des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des
Bahnhofes
Schwarzenberg
in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsver-
ordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren
Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.