Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Erfolgt die Anerkennung vor dem Standesbeamten nach der Anzeige der Geburt, so 
hat er sie am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu beurkunden. 
15. Erkennt Jemand bei seiner Eheschließung mit der Mutter eines unehelichen 
Kindes seine Vaterschaft vor dem Standesbeamten an, so hat dieser die Anerkennung in 
der über die Eheschließung vorgenommenen Eintragung zu beurkunden. 
Die Anerkennung gilt, wenn nicht das Gegentheil erklärt wird, zugleich als Antrag 
auf Beischreibung eines Vermerkes am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen 
Eintragung. Ist der Geburtsfall in dem Standesregister eines anderen Bezirkes ein- 
getragen, so hat der Standesbeamte dem Standesbeamten dieses Bezirkes einen Auszug 
aus dem Heirathsregister behufs Beischreibung des Vermerkes kostenfrei zu übersenden. 
16. Wird vor dem Standesbeamten über die bei der Anzeige der Geburt oder 
bei der Eheschließung erfolgende Anerkennung der Vaterschaft auf Verlangen des An- 
erkennenden eine besondere Urkunde errichtet, so finden die Vorschriften des § 14 Absatz 1 
und des § 15 keine Anwendung. In einem solchen Falle bleibt es den Betheiligten 
überlassen, bei dem Standesbeamten, in dessen Register der Geburtsfall eingetragen ist, 
die Beischreibung eines Randvermerkes nach Maßgabe des § 26 des Gesetzes zu 
beantragen. 
17. Zusätze, Löschungen und Aenderungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 4 
des Gesetzes sind nur zulässig, solange die Eintragung noch nicht abgeschlossen ist. 
Die in das Nebenregister aufzunehmende Abschrift (§ 14 Absatz 1 des Gesetzes) hat 
die Zusätze, Löschungen und Aenderungen als solche wiederzugeben. 
18. Offenbare Schreibfehler, die in einer abgeschlossenen Eintragung enthalten 
sind, kann der Standesbeamte mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch einen Vermerk 
am Rande der Eintragung beseitigen; der Vermerk ist unter Angabe des Tages besonders 
zu vollziehen. 
Die Vorschrift des § 17 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
§ 19. In die Auszüge aus dem Standesregister (§ 15 Absatz 2 des Gesetzes) ist 
unter Weglassung der in den §§ 17, 18 bezeichneten Randvermerke der berichtigte 
Wortlaut der Eintragung aufzunehmen. Im übrigen sind die Randvermerke in den 
Auszügen als solche wiederzugeben. 
& 20. Um den Standesbeamten eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung 
des Vordrucks in den Formularen A bis F an die Hand zu geben, sind ihnen sowie 
ihren Stellvertretern je zwei der beifolgenden Muster mitzutheilen:
	        
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