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C1 giebt zugleich Anleitung für die Eintragung einer unter Zuziehung
eines Dolmetschers erstatteten Anzeige mit theilweiser Benutzung
des Randes (8 11, 8 13 Absatz 1, 3 dieser Vorschriften).
C 2 zeigt, in welcher Weise die Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit
zu bewirken ist (§ 18 dieser Vorschriften).
C 3 gewährt ein Beispiel für die nach § 23 des Gesetzes im Sterberegister
zu bewirkenden Eintragungen unter theilweiser Benutzung des Vor-
drucks (§ 13 Absatz 2, 3 dieser Vorschriften),
C 4 für eine Eintragung auf Grund der Anzeige einer Behörde (§ 12,
§ 13 Absatz 2, 3 dieser Vorschriften). Das Muster enthält auch
einen Vermerk über eine nach § 65 des Gesetzes auf Anordnung
des Amtsgerichts (§ 69 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit) erfolgte Berichtigung der Eintragung.
h der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung — D 1 —,
der Anordnung des Aufgebots — E 1 —,
Fder Bescheinigung des Aufgebots — F 11 —.
. Die Einsicht der Register ist Geistlichen und anderen Religionsdienern kosten-
frei zu gestatten.
§ 22. Für jedes Register sind von dem Standesbeamten Sammelakten zu halten;
die Akten sind nach Jahrgängen zu ordnen.
In die Sammelakten sind alle auf die Registerführung bezüglichen amtlichen Schrift-
stücke aufzunehmen, insbesondere die den Standesbeamten zugestellten schriftlichen Anträge,
Anzeigen und Mittheilungen, die bei ihnen eingereichten Urkunden, die Verfügungen der
Aufsichtsbehörde und der Gerichte, desgleichen die von den Standesbeamten in Gemäßheit
der §§ 21, 45 bis 47, des § 58 Absatz 1 und des § 68 Absatz 3 des Gesetzes auf-
genommenen Verhandlungen und getroffenen Anordnungen.
Wird eine eingereichte Urkunde zurückgegeben, so ist dies unter Angabe des wesent-
lichen Inhalts der Urkunde in den Akten zu vermerken.
. Der Standesbeamte hat ferner zu führen:
1. für jedes Register ein nach den Anfangsbuchstaben der Namen, bei dem Heiraths-
register nach den Anfangsbuchstaben der Namen beider Ehegatten geordnetes Ver-
zeichniß, welches das Auffinden der einzelnen Eintragung ermöglicht; .
2. ein Verzeichniß der Geburtsfälle, in welchen die Anzeige der Vornamen des Kin-
des noch aussteht (§ 22 Absatz 3 des Gesetzes);
3. ein Verzeichniß der Aufgebote;
4. ein Verzeichniß der zu erhebenden und der erhobenen Gebühren (§ 16 des Gesetzes).
1899. 25