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Zu 8 61, # 3. Die zur Erhebung des Einspruchs im Sinne der §§ 61, 71 Absatz 2 des
17 Abw 5 Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständige Verwaltungsbehörde ist in Städten mit Revidirter
Btgerlien Städteordnung der Stadtrath, im übrigen die Amtshauptmannschaft.
esetzbuchs.
Zu §88 43, & 4. In den Fällen der §§ 43, 62 Absatz 2 und des § 71 Absatz 2 des Bürger-
62 Abs. 2, lichen Gesetzbuchs bestimmen sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Gesetze "D,
8 * 2 das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vom 30. Januar 1835 (G.= u.
Bürgerlichen V.-Bl. S. 88 flg.) und nach dem Gesetze, die Verminderung der Instanzen im Admini-
Gesetouchs, strativjustizverfahren betreffend, vom 5. Januar 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 1 flg.).
Die Klage ist in den Fällen des § 43 von einem Beauftragten der Kreishauptmann-
schaft zu erheben.
In den Fällen des § 62 Absatz 2 und des §71 Absatz 2 richtet sich die Klage gegen
die Behörde, die den Einspruch erhoben hat. Die Entscheidung erfolgt durch eine andere
von der Kreishauptmannschaft besonders beauftragte untere Verwaltungsbehörde ihres
Regierungsbezirkes (Amtshauptmannschaft, Stadtrath).
Zu § 74 &5. Wird einem eingetragenen Verein auf Grund des § 43 des Bürgerlichen
Eibe 3 des Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen oder wird der Verein auf Grund des öffentlichen
rgerlichen « » . . . . » .
Gesetztuchs. Vereinsrechts aufgelöst, so liegt die an das Gericht zu erstattende Anzeige der für die
Entziehung oder Auflösung in erster Instanz zuständigen Behörde ob.
Zu § 46 des 6. Fällt das Vermögen eines Vereins an den Fiskus, so steht die Entscheidung
Eehrenoen darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu
verwenden sei, dem Ministerium des Innern zu.
Zu 88§ 80, 81 § . Die Genehmigung einer Stiftung, die Umwandlung des Zweckes einer Stiftung
Burgenn hen sowie die Aufhebung einer Stiftung stehen demjenigen Ministerium zu, das die Aufsicht
Gesctzbuchs. über die Stiftung führt. Die Aufsicht führt, soweit sich nicht aus Nr. 4 E II der Ver-
ordnung vom 7. November 1831 (G.= u. V.-Bl. S. 328) etwas Anderes ergiebt, das
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Erlischt eine Stiftung und ist über deren Vermögen in der Verfassung nichts
bestimmt, so steht die Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken der
Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden sei, dem im Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Ministerium zu.
Feiertage. . Allgemeine Feiertage sind im Sinne des bürgerlichen Rechtes und der Vor-
schriften über das gerichtliche Verfahren wie bisher:
der 1. und 6. Januar, der Charfreitag, der Oster= und der Pfingstmontag, der
Himmelfahrtstag, der 3 1. Oktober, der 25. und 26. Dezember und die beiden
Bußtage.