Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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§ 97. Für die Sicherung eines Nachlasses sind die Ortsgerichtspersonen zuständig, 
wenn das Bedürfniß innerhalb ihres Bezirkes entsteht und nicht schon das Amtsgericht 
eingeschritten ist. Insbesondere können sie zum Zwecke der Sicherung Siegel anlegen 
und Geld, Kostbarkeiten, Werthpapiere und andere Urkunden an sich nehmen. Die Be— 
stellung eines Nachlaßpflegers bleibt dem Amtsgerichte vorbehalten. 
Die Ortsgerichtspersonen haben unverzüglich die zur Sicherung des Nachlasses 
ergriffenen Maßregeln dem Amtsgericht anzuzeigen und Verfügungen von Todeswegen 
sowie Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere, die sie im Nachlasse vorfinden, dorthin 
abzuliefern. 
In zweifelhaften Fällen haben die Ortsgerichtspersonen, wenn sie davon absehen, 
Sicherungsmaßregeln zu treffen, dem Amtsgerichte den Sachverhalt anzuzeigen. 
98. Die Abänderung einer von den Ortsgerichtspersonen zur Sicherung eines 
Nachlasses getroffenen Maßregel ist bei dem Amtsgerichte nachzusuchen, dem die Orts— 
gerichtspersonen unterstehen. Das Amtsgericht kann auch von Amtswegen eine solche 
Maßregel aufheben oder beschränken. 
Von den Ortsgerichtspersonen angelegte Siegel sollen in der Regel nur auf An— 
ordnung des Amtsgerichts abgenommen werden. 
99. Das Antsgericht kann den Ortsgerichtspersonen die im § 96 Absatz 2 
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Geschäfte sowie die Sicherung eines Nachlasses übertragen. Es 
kann sich der Beihülfe der Ortsgerichtspersonen auch in anderen Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit bedienen, insbesondere die Ertheilung von Auskunft über 
persönliche oder Besitz-Verhältnisse verlangen. 
100. Bei der Aufnahme eines Vermögeusverzeichnisses, bei einer freiwilligen 
Versteigerung, bei der Sicherung eines Nachlasses und bei der Anlegung und Abnahme 
von Siegeln müssen zwei Ortsgerichtspersonen mitwirken. Ertheilt das Amtsgericht den 
Auftrag, so kann es die Ausführung durch eine Ortsgerichtsperson nachlassen. 
Im Uebrigen wird die dienstliche Stellung der Ortsgerichtspersonen durch Ver- 
ordnung geregelt. Ueber das Verfahren der Ortsgerichtspersonen kann das Justiz- 
Ministerium allgemeine Bestimmungen erlassen. 
Achter Abschnitt. 
Hinterlegungen. 
# 101. Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte. 
Auf die Hinterlegungssachen finden die Vorschriften der §§ 2, 5, 6, 8 bis 10 Satz 1, 
§§ 13, 14, 16, 18 bis 21, 23 bis 28 Absatz 1, §§ 29, 30 Absatz 1 Satz 1, 
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