Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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obliegende Verpflichtung, einem Berechtigten von der Veräußerung oder Verpfändung 
des zu seinen Gunsten belasteten Grundstückes Nachricht zu geben, fällt weg. 
&123. Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung 
und dieser Verordnung finden auf verliehene Bergbaurechte und auf Kohlenbergbaurechte, 
soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. 
124. Anträge in Grundbuchsachen, die am Schlusse des Jahres 1899 noch un- 
erledigt sind, werden nach den Vorschriften der Grundbuchordnung und den zur Aus- 
führung der Grundbuchordnung erlassenen Vorschriften behandelt. Soweit Eintrags- 
bewilligungen und sonstige zu einer Eintragung erforderliche Erklärungen dem Grund- 
buchamte zu dieser Zeit vorliegen, sind sie hinreichend nachgewiesen, wenn der Nachweis 
dem bisherigen Rechte genügt. 
* 125. Soweit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche die Bestellung eines Gegen- 
vormundes oder eines Beistandes erforderlich wird, kann ein solcher für die Zeit vom 
1. Januar 1900 ab schon vor diesem Tage bestellt werden. Auf die Berufung und Be- 
stellung des Gegenvormundes und des Beistandes finden die für die Berufung und Be- 
stellung geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
126. Für die Einleitung und Durchführung des Erbtheilungsverfahrens in erster 
Instanz bleiben, wenn der Erblasser vor dem 1. Januar 1900 gestorben ist, die bis- 
herigen Vorschriften maßgebend. 
&127. Für das Verfahren wegen Genehmigung eines vor dem 1. Januar 1900 
geschlossenen Vertrags, durch den jemand an Kindesstatt angenommen oder das durch die 
Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß wieder aufgehoben wird, bleiben 
die bisherigen Vorschriften maßgebend, wenn der über das Genehmigungsgesuch zu er- 
stattende Bericht des Amtsgerichts vor dem 1. Januar 1900 bei dem Justiz-Ministerium 
eingegangen ist. 
&128. Wird in den Fällen des 
§ 23 der Verordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 
und des Gesetzes vom 30. Oktober 1861, die Einführung des allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, vom 30. Dezember 1861 (G.= u. V.-Bl. 
S. 565), 
§ 152 Absatz 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen- 
schaften, vom 1. Mai 1889 (R.-G.-Bl. S. 90), 
§ 1 der Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, be- 
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 12. Oktober 1892 (G.= u. 
V.-Bl. S. 408) und
	        
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