Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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8 128 des Reichsgesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen— 
schiffahrt, vom 15. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 336) 
vor dem 1. Januar 1900 bei Androhung einer Ordnungsstrafe eine Frist gesetzt, die 
erst nach dem bezeichneten Tage abläuft, so ist der Auflage, die an den Betheiligten ge- 
richtet wird, der in den §§ 132, 140 Ziffer 1 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebene Inhalt zu geben. Für das weitere 
Ordnungsstrafverfahren sind die Vorschriften dieses Reichsgesetzes maßgebend. 
&*129. Für die Anfechtung einer Entscheidung (Verfügung, Beschluß), die in einer 
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in einer Hinterlegungssache in erster 
oder zweiter Instanz vor dem 1. Januar 1900 erlassen worden ist oder auf Grund der 
Vorschrift des § 126 nach dem 1. Januar 1900 erlassen wird, für die Anfechtung einer 
in einer solchen Angelegenheit erlassenen Entscheidung des Oberlandesgerichts und für 
das Rechtsmittelverfahren bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. Als vor dem 
1. Januar 1900 erlassen gilt eine der Zustellung oder Bekanntmachung bedürftige Ent- 
scheidung auch dann, wenn sie vor dem bezeichneten Zeitpunkte zu den Akten gebracht, 
aber erst im Jahre 1900 zugestellt oder bekannt gemacht wird. 
Die Beschwerde oder die weitere Beschwerde ist in den Fällen des Absatz 1 nach 
dem 1. Januar 1900 ausgeschlossen, wenn seit der Bekanntmachung oder Zustellung 
der Entscheidung drei Monate verstrichen sind. 
*130. Die Vorschriften der §§ 104 bis 110, 112 bis 117 dieser Verordnung 
finden auch auf Hinterlegungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1900 erfolgt und 
noch nicht erledigt sind. Für das Aufgebotsverfahren wegen hinterlegter Sachen bleiben 
jedoch die bisherigen Vorschriften maßgebend, wenn das Aufgebot vor dem 1. Januar 
1900 auch nur einmal in die Leipziger Zeitung oder in das Amtsblatt eingerückt 
worden ist. 
*131. Der zweite Satz des § 5 des Gesetzes, die Regelung der durch Aufhebung 
des Lehnsverbandes berührten Privatrechtsverhältnisse betreffend, vom 22. Mai 1872 
(G.= u. V.-Bl. S. 266) wird dahin geändert: 
Der Mitbelehnte kann auch schon vor Eintritt des Lehnsanfalls für seine 
Forderung aus der Abtretung des Lehens die Einräumung einer Sicherungs- 
hypothek an dem Lehngrundstücke verlangen. 
132. Das Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes 
vom 27. Januar 1877, und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nicht- 
streitigen Gerichtsbarkeit enthaltend, vom 1. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 59 flg.) wird 
dahin geändert: 
1899. 35
	        
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