Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Grundbuchführern auch die Vertheilung der Geschäfte unter sie zu den Generalakten zu 
vermerken. 
II. Einrichtung des Grundbuchblatts. 
835. Jedes Grundbuchblatt führt eine Nummer. 
Die Nummer eines Blattes bleibt unverändert, auch wenn eine vorhergehende 
Nummer infolge der Schließung eines Blattes wegfällt. 
Wird ein Blatt angelegt, so erhält es die auf die Nummer des letzten Blattes fol- 
gende Nummer. Das Blatt hat auf der Vorderseite zu beginnen. 
36. Jedes Grundbuchblatt enthält drei Abtheilungen: 
1. der Sache, 
2. des Eigenthümers, 
3. der Lasten. 
In der ersten Abtheilung vertritt die Nummer des Blattes die Ueberschrift. Die 
zweite Abtheilung erhält das Wort „Eigenthümer“, die dritte Abtheilung das Wort 
„Lasten“ als Ueberschrift; bei den bereits angelegten Blättern werden diese Ueberschriften 
unmittelbar unter die rothen Querstriche (§ 2 Absatz 2) gesetzt und von der folgenden 
Eintragung durch einen Querstrich getrennt. 
§ 37. In den beiden ersten Abtheilungen des Grundbuchblatts werden die Seiten 
durch senkrechte Striche in drei Spalten von ungleicher Breite getheilt. Die erste Spalte 
ist für die Nummern der Eintragungen, die mittlere, breite, für die Eintragungen, die 
dritte für Anmerkungen bestimmt. 
In der dritten Abtheilung tritt zu den drei Spalten eine vierte für die Wiedergabe 
von Geldsummen in Ziffern hinzu; sie findet ihren Platz vor der für die Anmerkungen 
bestimmten Spalte. Soweit eine Wiedergabe von Geldsummen in Ziffern nicht statt- 
findet, wird die Spalte mit kurzen Querstrichen ausgefüllt. 
6 38. Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels 
eines alle Spalten durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu 
trennen. 
Die laufenden Nummern beginnen mit Eins und werden mit arabischen Ziffern ge- 
schrieben. Die Querstriche sollen nicht zu stark sein. 
Die Hypothekennummern fallen weg. 
39. Bezieht sich eine Eintragung auf eine in derselben Abtheilung befindliche 
frühere Eintragung, so wird die Eintragungsnummer mit einer Verweisung auf die 
5. » . 
NummerderfrüherenEintragungversehen(z. HEXEN Neben der früheren Ein—
	        
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