Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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blätter ein besonderes Verzeichniß zu führen. In dem Verzeichnisse sind die Grundbücher, 
in denen die Grundstücke eingetragen sind, nach den Ortschaften, und die Nummern der 
Blätter anzugeben. 
III. Eintragungen. 
844. In die erste Abtheilung werden eingetragen: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks seiner Gattung nach (z. B. Rittergut, Bauergut, 
Gartennahrung, Mühle, Haus) und, wenn das Grundstück einen besonderen 
Namen hat, der Name; 
2. die Brandkatasternummer der Gebäude; 
3. die Nummer, die das Grundstück im Flurbuche führt, und, wenn das Grundstück 
aus mehreren Flurstücken besteht, die Nummern dieser Flurstücke; 
4. die Eigenschaft des Grundstücks als Gegenstand einer Familienanwartschaft oder 
als Lehngut; 
5. ein das Grundstück ergreifendes Bergreservat, sowie die auf einem nicht mehr zum 
Bergbaue dienenden Grundstücke befindlichen ungangbaren Halden, auflässigen 
Bergwerkstaggebäude oder sonstigen früher zu Bergbauzwecken gebrauchten 
Räume; 
6. ein an dem Grundstücke bestehendes Kohlenbergbaurecht; 
7. Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer des Grundstücks zustehen (Grunddienstbar- 
keiten, Vorkaufsrechte, Reallasten u. s. w.); 
8. die durch Abschreibung, Zuschreibung oder Vereinigung eintretenden Aenderungen 
in dem Bestande des Grundstücks. 
45. Bei den Staatsforstrevieren sowie bei den zu Staatseisenbahnzwecken den 
Staatsforstrevieren entnommenen, in einem Flurbuche nicht verzeichneten Flächen treten 
an die Stelle der Flurbuchsnummern die in den bestehenden Vorschriften vorgesehenen 
Bezeichnungen. 
Wird bei einer Grundstückszusammenlegung nach § 10 verfahren, so sind die Nummern 
oder Buchstaben vorläufig einzutragen, welche die Pläne führen, die an die Stelle der in 
die Zusammenlegung gegebenen Flurstücke getreten sind. 
Wird bei einer Grundstückstheilung nach § 10 verfahren, so sind die den Flurstücken 
oder Plänen zunächst gegebenen Nummern oder Buchstaben vorläufig einzutragen. 
.. Die Straße, an der ein Gebäude liegt, und die Hausnummer des Gebäudes 
werden nicht eingetragen. Die Straße und die Hausnummer sind jedoch, sobald sie dem 
Grundbuchbeamten oder dem Grundbuchführer glaubhaft bekannt werden, auf dem Deckel 
der Grundakten unter Beifügung des Jahres zu vermerken (z. B.: Nr. 10 der Erlen- 
straße. 1903). Wird die Bezeichnung der Straße oder die Nummer später geändert, 
1899. 39
	        
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