Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Erwerbs- oder Wirthschaftsgenossenschaft, 
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit ihrer Firma und ihrem Sitze. 
Bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes ist der Sitz nur anzugeben, 
wenn er zu ihrer näheren Kennzeichnung erforderlich ist. 
866. Eine Altgemeinde ist einzutragen als „die Altgemeinde bestehend aus den 
Eigenthümern der Grundstücke Blactt dieses Grundbuchs“. 
Eine Zusammenlegungsgenossenschaft ist einzutragen als „die Zusammenlegungs- 
genossenschaft bestehend aus den Eigenthümern der im Rezesse (Zusammenlegungsplan, 
Auseinandersetzungsplan) r bezeichneten zusammengelegten Flur- 
stücke“. Ist der Rezeß (Zusammenlegungsplan, Auseinandersetzungsplan) nicht zu den 
Grundakten genommen worden, so sind in der Eintragung die Akten anzugeben, in denen 
er sich befindet. 
§67. Gehören zu einer Familienanwartschaft Rechte an Grundstücken oder Rechte 
an solchen Rechten, so können sie auf den Namen der Familienanwartschaft eingetragen 
werden. Auf das Eigenthum findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
& 68. Erwirbt das Kriegs-Ministerium bei der Verwaltung des Königlich Säch- 
sischen Landeskontingents das Eigenthum oder ein anderes Recht an einem Grundstück 
oder ein Recht an einem solchen Rechte, so ist als Berechtigter einzutragen „der durch 
das Königlich Sächsische Kriegs-Ministerium vertretene Reichsfiskus"“. 
69. Wird für eine auf Rechnung einer Gemeinde verwaltete Sparkasse das 
Eigenthum oder ein anderes Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen 
Rechte erworben, so ist auf Antrag bei der Eintragung der Gemeinde als der Berechtigten 
durch einen geeigneten Zusatz auf die Sparkasse hinzuweisen (z. B. „Gemeinde N. für 
deren Sparkasse“, „Sparkassendarlehen der Gemeinde N."“/o. 
& 70. Rechte, mit denen ein Recht an einem Grundstücke belastet wird, sind in 
diejenige Abtheilung einzutragen, in der das belastete Recht seine Stelle hat. 
Das Gleiche gilt von der Uebertragung oder Belastung einer Forderung, für die 
ein Recht an einem Grundstück als Pfand haftet. 
&V1. Verfügungsbeschränkungen werden in das Grundbuch nur eingetragen, wenn 
zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs die Eintragung 
erforderlich ist. Die Eintragung erfolgt in derjenigen Abtheilung, in welcher das von 
der Verfügungsbeschränkung betroffene Recht seine Stelle hat; insbesondere gehören 
Verfügungsbeschränkungen in betreff des Eigenthums, soweit sich nicht aus § 44 Nr. 4 
etwas Anderes ergiebt, in die zweite Abtheilung.
	        
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