Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Zu 81 
des Gesetzes. 
Zu 82 
Absatz 1. 
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— 332 — 
Die Amtshauptmannschaften haben, soweit mittlere und kleine Städte, sowie 
das platte Land in Betracht kommen, die Handhabung dieser Bestimmungen seiten der 
ihnen unterstellten Behörden zu überwachen und sind ermächtigt, wenn nöthig, nament- 
lich bei Säumigkeit jener Behörden, das Erforderliche selbst anzuordnen und insbesondere 
auch selbständig das Straf= und Disziplinarverfahren — § 18 des Gesetzes — ein- 
zuleiten. 
&2. Die Vorschrift des § 1 bezieht sich insbesondere auch auf Kälber. 
3. Der Eingangsort ist nicht derjenige Grenzort, an welchem die Ueber- 
führung über die sächsische Grenze erfolgt, sondern derjenige Ort, an welchem das Fleisch 
zum Verkauf, zur Verarbeitung oder zur sonstigen Verwerthung gelangen soll. 
§& 4. Verarbeitetes Fleisch, welches aus einem anderen Staate des Deutschen 
Reiches nach Sachsen eingeführt wird, ist bis auf weiteres von der Beschau befreit: 
a) wenn durch eine von einer deutschen Polizeibehörde beglaubigte Bescheinigung eines 
im Deutschen Reiche approbirten Thierarztes dargethan wird, daß es von einem 
Schlachtthiere herrührt, welches zur Zeit der Schlachtung gesund gewesen und 
dessen Fleisch nach der Schlachtung für bankwürdig befunden worden ist, oder 
b) wenn durch ein Zeugniß der Polizeibehörde des Herkunftsortes nachgewiesen wird, 
daß daselbst die allgemein verbindliche Schlachtvieh= und Fleischbeschau, sowie die 
Beschau für eingeführtes Fleisch besteht, und daß die betr. Fleischwaare nicht 
außerdeutschen Ursprungs ist, oder 
F) wenn das Fleisch mit erkennbarem Stempelabdrucke oder mit Plombe eines öffent- 
lichen deutschen Schlachthofes mit thierärztlicher Fleischbeschau versehen ist, oder 
d) wenn das Fleisch zum Reisegebrauch des Einführenden bestimmt ist. 
Fleischwaaren außerdeutschen Ursprungs unterliegen unbedingt der Beschau. 
*5. Bei Einführung frischen Fleisches ist vom Einführenden eine Bescheinigung 
beizubringen, in welcher von dem Bescheinigenden versichert wird, daß das Thier, von 
welchem das Fleisch stammt, unmittelbar vor und nach der Schlachtung nicht mit Krank- 
heitserscheinungen behaftet gewesen ist, welche die Bankwürdigkeit seines Fleisches in 
Frage stellen könnten. Diese Bescheinigung muß von einem approbirten Thierarzte oder 
von einem amtlich bestellten Fleischbeschauer, und zwar in beiden Fällen auf Grund 
eigener Wahrnehmung, oder von der Polizeibehörde desjenigen Ortes, in welchem 
die Schlachtung erfolgt ist, nach Gehör eines Thierarztes oder amtlich bestellten Fleisch- 
beschauers ausgestellt worden sein. Die Ortspolizeibehörde ist ermächtigt, von Beibring- 
ung des Zeugnisses, wenn es ihr unbedenklich erscheint, abzusehen.
	        
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