Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Unter frischem Fleisch ist auch solches zu verstehen, welches lediglich gesalzen, ge— 
froren oder durch chemische Mittel konservirt ist. Das Gleiche gilt auch von ungenügend 
durchpökeltem Fleische. 
86. Es ist Sache der Ortspolizeibehörden, sich in Verdachtsfällen darüber Gewiß- 
heit zu verschaffen, daß das eingeführte Fleisch auch wirklich zum Hausbedarfe des 
Einführenden verwendet worden ist. 
Eine Veräußerung des zum Hausbedarfe eingeführten Fleisches an Personen, welche 
Fleisch gewerbsmäßig verarbeiten, mit Fleisch oder Fleischwaaren handeln oder Gaste, 
Schank= oder Speisewirthschaft betreiben, ist nicht gestattet. 
Personen der vorgedachten Art dürfen das von ihnen etwa zu ihrem Hausbedarfe 
eingeführte Fleisch nicht in ihrem Gewerbebetriebe verwenden. 
&# . Die nach § 3 des Gesetzes erforderliche Genehmigung des Fleischbeschauers 
gilt als ertheilt, wenn die Kenntlichmachung — § 13 des Gesetzes, § 17 dieser Ver- 
ordnung — erfolgt ist. 
Wer gewerbsmäßig Thiere der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art schlachtet, hat 
ein Schlachtbuch nach dem unter Nr. I angefügten Muster, wer gewerbsmäßig frisches 
oder verarbeitetes Fleisch einführt oder feilhält, hat ein Fleischbuch nach dem Muster 
Nr. II zu führen. Diese Bücher müssen über die geschlachteten Thiere, bez. über das 
eingeführte oder feilgehaltene Fleisch jederzeit die erforderliche Auskunft ertheilen; sie 
sind mindestens 1 Jahr nach Schluß aufzubewahren und der Ortspolizeibehörde auf 
Verlangen jederzeit vorzulegen. In diesen Büchern hat der betreffende Gewerbtreibende 
sofort nach der Schlachtung, beziehentlich Einführung oder Auslegung beim Schlachtbuch 
die Spalten 1—5 und beim Fleischbuch die Spalten 1—3 selbst auszufüllen. Den 
Befund hat der Fleischbeschauer in die weiteren Spalten sofort nach Beendigung der Be- 
schau eigenhändig zu bemerken und zu bescheinigen. 
Das Schlacht= und Fleischbuch kann mit dem durch die Verordnung vom 10. März 
1893, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betr., 
vorgeschriebenen Schlacht= und Fleischbuche verbunden werden. 
Von der Führung eines Schlachtbuches kann durch die Ortspolizeibehörde entbunden 
werden, wenn die Schlachtungen auf einem unter thierärztlicher Aufsicht stehenden 
öffentlichen Schlachthofe erfolgen. 
Bei nicht gewerbsmäßigen Schlachtungen und Einführungen hat der Fleischbeschauer 
einen Befundschein nach dem Muster III bez. IV zu ertheilen; die Gültigkeit desselben 
ist auf zwei Wochen beschränkt. Der Schlachtende bez. Einführende hat diesen Schein 
mindestens 3 Monate aufzubewahren und der Ortspolizeibehörde auf Verlangen jederzeit 
vorzulegen. 
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