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Unter frischem Fleisch ist auch solches zu verstehen, welches lediglich gesalzen, ge—
froren oder durch chemische Mittel konservirt ist. Das Gleiche gilt auch von ungenügend
durchpökeltem Fleische.
86. Es ist Sache der Ortspolizeibehörden, sich in Verdachtsfällen darüber Gewiß-
heit zu verschaffen, daß das eingeführte Fleisch auch wirklich zum Hausbedarfe des
Einführenden verwendet worden ist.
Eine Veräußerung des zum Hausbedarfe eingeführten Fleisches an Personen, welche
Fleisch gewerbsmäßig verarbeiten, mit Fleisch oder Fleischwaaren handeln oder Gaste,
Schank= oder Speisewirthschaft betreiben, ist nicht gestattet.
Personen der vorgedachten Art dürfen das von ihnen etwa zu ihrem Hausbedarfe
eingeführte Fleisch nicht in ihrem Gewerbebetriebe verwenden.
. Die nach § 3 des Gesetzes erforderliche Genehmigung des Fleischbeschauers
gilt als ertheilt, wenn die Kenntlichmachung — § 13 des Gesetzes, § 17 dieser Ver-
ordnung — erfolgt ist.
Wer gewerbsmäßig Thiere der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art schlachtet, hat
ein Schlachtbuch nach dem unter Nr. I angefügten Muster, wer gewerbsmäßig frisches
oder verarbeitetes Fleisch einführt oder feilhält, hat ein Fleischbuch nach dem Muster
Nr. II zu führen. Diese Bücher müssen über die geschlachteten Thiere, bez. über das
eingeführte oder feilgehaltene Fleisch jederzeit die erforderliche Auskunft ertheilen; sie
sind mindestens 1 Jahr nach Schluß aufzubewahren und der Ortspolizeibehörde auf
Verlangen jederzeit vorzulegen. In diesen Büchern hat der betreffende Gewerbtreibende
sofort nach der Schlachtung, beziehentlich Einführung oder Auslegung beim Schlachtbuch
die Spalten 1—5 und beim Fleischbuch die Spalten 1—3 selbst auszufüllen. Den
Befund hat der Fleischbeschauer in die weiteren Spalten sofort nach Beendigung der Be-
schau eigenhändig zu bemerken und zu bescheinigen.
Das Schlacht= und Fleischbuch kann mit dem durch die Verordnung vom 10. März
1893, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betr.,
vorgeschriebenen Schlacht= und Fleischbuche verbunden werden.
Von der Führung eines Schlachtbuches kann durch die Ortspolizeibehörde entbunden
werden, wenn die Schlachtungen auf einem unter thierärztlicher Aufsicht stehenden
öffentlichen Schlachthofe erfolgen.
Bei nicht gewerbsmäßigen Schlachtungen und Einführungen hat der Fleischbeschauer
einen Befundschein nach dem Muster III bez. IV zu ertheilen; die Gültigkeit desselben
ist auf zwei Wochen beschränkt. Der Schlachtende bez. Einführende hat diesen Schein
mindestens 3 Monate aufzubewahren und der Ortspolizeibehörde auf Verlangen jederzeit
vorzulegen.
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Zu 83.
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