Zu 84.
Zu 85.
Zu 86.
Zu 87.
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Die Beschaffung des Schlacht- und Fleischbuches ist Sache des betreffenden Gewerbe—
treibenden. Die Formulare für die Befundscheine sind auf Kosten der Gemeinden bez.
Gutsherrschaften zu beschaffen und unentgeltlich abzugeben.
& Wegen Ausbildung und Prüfung der Loaienfleischbeschauer gelten die
Vorschriften der Verordnung vom 24. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 221).
. Jede Gemeinde, bez. jeder Gutsbezirk hat dafür Sorge zu tragen, daß, sofern
nicht die gesammte Fleischbeschau einem Thierarzt übertragen wird, neben dem Laien-
fleischbeschauer auch ein approbirter Thierarzt als wissenschaftlicher Fleisch-
beschauer zur Verfügung steht und verpflichtet ist.
Zur Anstellung und Entlassung der Fleischbeschauer — Laien= wie wissen-
schaftlicher Beschauer — hat die Ortspolizeibehörde in mittleren und kleinen Städten
und in Landgemeinden die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen.
Wol nicht ortsstatutarisch oder im einzelnen Falle durch ausdrückliche Vereinbarung
etwas Anderes festgesetzt worden ist, gilt die Anstellung im Zweifel als gegen beiden
Theilen freistehende einvierteljährliche Aufkündigung erfolgt.
Als Stellvertreter können auch Fleischbeschauer benachbarter Bezirke bestellt
werden.
Der Stellvertreter hat dann einzutreten, wenn der zuständige Fleischbeschauer be-
hindert ist.
Die statutarischen Festsetzungen über Bestellung gemeinschaftlicher Fleischbeschauer
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
Die öffentlichen Bekanntmachungen haben nach den über die Veröffentlichungen
in Gemeindeangelegenheiten gültigen Bestimmungen — z. Z. Gesetz vom 15. April 1884,
G.= u. V.-Bl. S. 131 — zu erfolgen. Doch genügt auch Anschlag in dem für den
betreffenden Fleischbeschauer bestimmten Bezirke.
10. Unbeschadet der Befugnisse anderer Behörden führt die Kommission für das
Veterinärwesen die allgemeine Oberaufsicht über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau.
Die Laienfleischbeschauer sind verpflichtet, sich zeitweise Nachprüfungen durch die
Bezirksthierärzte zu unterwerfen.
# 11. Zuständig zur Vornahme der Fleischbeschau ist, soweit nicht Schauämter
eingerichtet sind — vergl. § 23 —, der Fleischbeschauer, welcher für den Bezirk ver-
pflichtet ist, in dem die Schlachtung, bez. bei Nothschlachtungen und Verunglückungen
die Ausschlachtung vorgenommen werden soll.
Nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Ausübung der Beschau werden
in der für die Fleischbeschauer aufzustellenden Dienstanweisung — vergl. § 18 des Ges. —