Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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c) Aufblähungen nach Genuß von Grünfutter, 
c) Geburtshindernisse oder Verletzungen bei schweren Geburten, 
e) Gebärmuttervorfälle nach der Geburt, 
1) Blitzschlag, 
sofern die Schlachtung bei den unter a bis e genannten Zuständen spätestens 
innerhalb 12 Stunden nach dem Eintritt des zur Schlachtung Veranlass- 
ung gebenden Zufalles oder die Ausschlachtung der vom Blitz getroffenen 
Thiere möglichst unmittelbar hiernach erfolgt ist; 
2. äußere und innere Erkrankungen, bei denen das Allgemeinbefinden nicht 
wesentlich gestört ist. 
In den Fällen des § 8Sb des Gesetzes ist der Besitzer selbst dafür mit verant- 
wortlich, daß, wenn er Krankheitserscheinungen der hier fraglichen Art wahrnimmt, 
die Untersuchung durch den wissenschaftlichen Fleischbeschauer erfolge. 
Zu § 9. 13. Als Behandlung gilt auch der Fall, wenn der Bezirksthierarzt das be- 
treffende Thier besichtigt und untersucht hatte, insbesondere auch bei amtlicher Unter- 
suchung. 
Einer besonderen Verpflichtung des Bezirksthierarztes als Fleischbeschauer bedarf es 
nicht. 
Zu § 10. #14. Die Gebühr ist, wenn durch die Ortspolizeibehörde nicht etwas Anderes 
bestimmt worden ist, an den Fleischbeschauer, welcher die betreffende Untersuchung vor- 
genommen hat, sofort nach Beendigung der letzteren zu bezahlen. 
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der unter V angefügten Gebührenordnung. 
—[ Eine Herabsetzung dieser Gebühren kann von der Ortspolizeibehörde mit Genehmigung 
der Gemeindevertretung dort beschlossen werden, wo Schauämter (vergl. § 23) mit fester 
Besoldung der Fleischbeschauer bestehen. 
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Fleischbeschauer auf vorherige 
Bestellung sich an die Schlachtstätte begeben hat, aber aus irgend einem Grunde ohne 
sein Verschulden es zur Untersuchung nicht gekommen ist. 
Die Beitreibung erfolgt im Verwaltungswege nach dem für die Beitreibung von 
Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Verfahren. 
Zu § 11. 15. Bei Schlachtungen in öffentlichen Schlachthäusern sind zunächst be- 
züglich der Anzeigepflicht die bestehenden Regulative maßgebend; enthalten diese 
über die Anzeigepflicht keine näheren Bestimmungen, so unterliegen auch Schlachtungen 
in öffentlichen Schlachthäusern der Anzeigepflicht nach § 11 des Gesetzes. 
Der Fleischbeschauer hat, wenn er nicht anderweit dienstlich in Anspruch genommen 
ist, bei Schlachtthieren bezüglich der Zeit und des Ortes der Beschau den Wünschen
	        
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