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Nr. 6. Bekanntmachung,
den zwischen Sachsen und Oesterreich-Ungarn wegen mehrerer Eisenbahn-
anschlüsse an der sächsisch-österreichischen Grenze unter dem 27. November
1898 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend;
vom 2. Februar 1899.
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich und Königlich Oester—
reichisch-Ungarischen Regierung wegen mehrerer Eisenbahnanschlüsse an der sächsisch—
österreichischen Grenze unter dem 27. November 1898 ein Vertrag abgeschlossen worden
ist, so wird derselbe nach erfolgter beiderseitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage
unter O hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 2. Februar 1899.
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen.
v. Metzsch. v. Watzdorf.
□
Seine Majestät der König von Sachsen
und
Seine Mgjestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und
Apostolischer König von Ungarn,
geleitet von dem Wunsche, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiden Staatsgebieten
zu erweitern, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner
Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischen
König von Ungarn Rudolf Carl Caspar Grafen Rex,
Wunderlich.