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Kennzeichnungen der Thiere für den Nachweis zu Zwecken der Entschädigung als aus—
reichend angesehen werden sollen.
89. Die Wahlen für den Orts-Schätzungsausschuß haben in
mittleren und kleinen Städten und in Landgemeinden unter Zuziehung der
Gemeindevertreter (Stadtgemeinderath, Gemeinderath, Gemeindeversammlung)
zu erfolgen.
Als benachbart gilt in der Regel derjenige Gemeindebezirk, in dessen Flur der
Gutshof des selbständigen Gutsbezirks gelegen ist. Im Zweifelsfalle wird von der Auf-
sichtsbehörde bestimmt, an welchen Gemeindebezirk sich der Gutsbezirk anzuschließen hat.
Der Vertreter des Gutsbezirks hat auch dann mitzuwirken, wenn es sich nicht um eine
Schlachtung im Gutsbezirke handelt.
Zur Beschlußfähigkeit des Orts-Schätzungsausschusses ist die Anwesen-
heit von mindestens 3 Mitgliedern erforderlich. Er beschließt nach Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schätzungen
erfolgen dergestalt, daß durch die Zahl der anwesenden Mitglieder die Summe der von
ihnen abgegebenen Einzeltaxen getheilt wird.
Die Mitwirkung des approbirten Thierarztes ist zur Gültigkeit eines Beschlusses
des Orts-Schätzungsausschusses dann nothwendig, wenn die Entschädigung nicht durch
einfache Gewichtsbestimmung und Berechnung, sondern ganz oder theilweise durch Schätz-
ung festgestellt werden muß.
10. Die Schädenfestsetzung hat in der Regel in dem Gemeinde= und bez.
Gutsbezirke, in welchem die Schlachtung erfolgt ist, und zwar an Ort und Stelle statt-
zufinden.
Der Besitzer hat das Recht, ihr in Person oder durch einen Beauftragten beizuwohnen
und dabei seine Interessen mündlich zu vertreten, wird aber nicht vorgeladen, sondern hat
sich selbst davon Kenntniß zu verschaffen, wann und wo die Schädenfestsetzung stattfindet.
Die Entscheidung ist ihm bez. seinem Vertreter sofort mündlich zu eröffnen. Hat er
der Schädenfestsetzung nicht beigewohnt, so gilt die Entscheidung als mit Abschluß des
Protokolls eröffnet.
Das aufgenommene Protokoll ist ihm auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Wenn das Schlachtthier im Interesse der Versicherungsanstalt ver-
werthet wird, muß dem Besitzer der gewonnene Erlös überlassen werden. Werden
hierdurch die ihm als Entschädigung zukommenden 80 Prozent des Verlustes — § 2 des
Gesetzes — nicht gedeckt, so ist das Fehlende ihm von der Versicherungsanstalt nach-
zugewähren.
Zu 8 7
des Gesetzes.
Zu § 8
des Gesetzes.