Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Zu § 9 
des Gesetzes. 
Zu § 11 
des Gesetzes. 
Zu § 12 
des Gesetzes. 
— 370 — 
Die Gemeindebehörde bez. der Schätzungsausschuß ist, soweit mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern nicht etwas Anderes bestimmt ist, bezüglich der Uebernahme 
von Schlachtthieren zur Selbstverwerthung im Interesse der Versicherungsanstalt an die 
etwa hierüber ergehenden Weisungen des Verwaltungsausschusses der Versicherungsanstalt 
gebunden. 
Soweit es sich um Schlachtungen in selbständigen Gutsbezirken handelt, 
steht die der Gemeindebehörde zugewiesene Entschließung wegen Selbstverwerthung eines 
Thieres im Interesse der Versicherungsanstalt der Gemeindebehörde desjenigen Ortes zu, 
an welchen sich der Gutsbezirk angeschlossen hat — § 7 Absatz 4 des Gesetzes —. Die- 
selbe hat jedoch auf Verlangen des Besitzers des Schlachtthieres oder 
des Gutsvorstehers die Entschließung der dem Gutsbezirk vorgesetzten Amtshaupt- 
mannschaft einzuholen; auf die letztere gehen solchenfalls die Befugnisse der Gemeinde- 
behörde über. 
#11. Die Erhebung der Beschwerde hat bei der Gemeindebehörde des 
Schlachtortes zu geschehen; doch kann sie auch sofort vor dem Orts-Schätzungsausschusse 
erhoben werden, so lange das Protokoll über die Schädenfestsetzung noch nicht ab- 
geschlossen ist. 
Zur Beschlußfähigkeit des Bezirks-Schätzungsausschusses gehört die An- 
wesenheit aller drei Mitglieder. Er beschließt nach Stimmenmehrheit. 
Schätzungen erfolgen dergestalt, daß die Summe der Einzelschätzungen durch 3 ge- 
theilt wird. 
Die Stadträthe sind nicht behindert, ebenso wie die Bezirksausschüsse eine Liste von 
Sachverständigen aufzustellen, aus welcher im einzelnen Falle zwei als Mitglieder des 
Bezirks-Schätzungsausschusses herangezogen werden können. 
Die Namen der von den Bezirksausschüssen und Stadträthen gewählten Sach- 
verständigen sind in den Amtsblättern bekannt zu geben. Die Wahl gilt so lange, bis 
anderweite Bekanntmachung erfolgt ist. 
Die Listen können mit den nach der Verordnung vom 4. März 1881 für Ermittelung 
der Entschädigungen bei Viehseuchen aufzustellenden Sachverständigen-Listen vereinigt 
werden. 
12. Ueber die den Mitgliedern der Ausschüsse zukommende Vergütung wird 
besondere Verordnung ergehen. 
& 13. Die Wahl der vom Landeskulturrath und den landwirthschaft- 
lichen Kreisvereinen zu wählenden Mitglieder des Verwaltungs- 
ausschusses der Versicherungsanstalt erfolgt auf drei Jahre; die Gewählten 
haben aber jedenfalls so lange im Amte zu bleiben, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
	        
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