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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 33.
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen
Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst. S. 237. — Bekanntmachung, betreffend die Be-
schäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen. S. 238.
(Nr. 2885.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen
in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst (Reichs-
Gesetzbl. 1896 S. 653). Vom 25. Juni 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc..
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
An Stelle des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutz-
truppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst (Reichs-
Gesetzbl. 1896 S. 653), tritt die nachfolgende Bestimmung:
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutz-
gebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichs-
angehörige ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge
leisten dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern““) Kiel, den 25. Juni 1902.
Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 53
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1902.